Die Grafschaft Solms
kirchen und schulen, Von denen kirchen- und schulgefällen und bau derselben, Von der tolerance“. Teil c)
stammt von derselben Hand wie b), er ist überschrieben mit: „Der dritte theil“. Es folgen die Kapitel: „Wie
eltern ihren hausgottesdienst einrichten sollen und von erbaulicher verrichtung der arbeit, wie auch von
vermeidung des fluchens, schwerens und spielens, Von verpflegung der armen und denen allmosencassen“
Während es sich bei den Fassungen A und B um Aufzeichnungen des 16. Jahrhunderts handelt, stellt C
den aus diesen Vorlagen erarbeiteten Entwurf einer Kirchenordnung des 18. Jahrhunderts dar. Keine der
überlieferten Fassungen der Solms-Laubacher Kirchenordnung ist datiert. Aufschluss über die zeitliche
Einordnung des ursprünglichen Textes gibt Exemplar A, auf dessen vorderem Spiegel sich der Besitzeintrag
des Johannes Schütz findet. Schütz erläuterte, dass er das Buch von seinem altvatter, dem ehemaligen pastor
Christoph Beutler (Cylichius) erbte, der es seinerseits vom Laubacher Rat und Sekretär Gerhard Ter-
hell43 verehrt bekommen hatte.44 Da Christoph Beutler am 25. September 1580 - lange vor Terhell -
verstorben war, stellt dieses Datum den terminus ante quem für die Entstehung der Kirchenordnung dar.
Im Text werden Herzog Christoph von Württemberg († 1568), Graf Wolfgang von Pfalz-Zweibrücken
(t 1569) sowie die Herzöge von Mecklenburg45 als Schöpfer herausragender Kirchenordnungen genannt
und mit dem Zusatz selig bezeichnet, d. h. zur Zeit der Niederschrift der Laubacher Kirchenordnung waren
sämtliche erwähnten Personen bereits tot. Der von diesen als letzter verstorbene Landesherr war Herzog
Johann Albrecht I. von Mecklenburg (| 12. Februar 1576). Für die Laubacher Kirchenordnung ergibt sich
somit, dass sie zwischen dem 12. Februar 1576 (Tod Johann Albrechts I. von Mecklenburg) und dem 25.
September 1580 (Tod Christoph Beutlers) entstanden sein muss.
Die Laubacher Kirchenordnung ist ein agendarisches Regelwerk, das sämtliche Zeremonien der Got-
tesdienste und Kasualien enthält. Die Ordnung führt eine Liste der geltenden Feiertage an, sie nennt die
Predigtinhalte, schildert die Abläufe von Predigt- und Abendmahlsgottesdiensten, Taufen, Krankenbesu-
che, Eheeinsegnungen, der allgemeinen Gebete, der Beichte und Absolution, sie enthält Regelungen zur
Anstellung der Geistlichen und schließlich einen Abschnitt zu den Kirchenbüchern. Neben dem Haupttitel
„Deß gräfflichen haußes Solms Laubach kirchenordtnung“ deutet nichts auf den obrigkeitlichen Charakter
der Ordnung hin. Ein Aussteller, etwa Graf Johann Georg I. von Solms-Laubach, aus dessen Regierungszeit
die Ordnung stammt, ist nicht genannt. In der Vorrede wird erwähnt, dass die vorbildlichen Kirchenord-
nungen aus Mecklenburg, Württemberg und Pfalz-Zweibrücken gedruckt vorlägen und daher leicht ein-
zusehen seien.46 Mit der Solms-Laubacher Ordnung sollte lediglich ein kurtzer extract für die täglichen
Bedürfnisse geschaffen werden. Das Laubacher Regelwerk schöpfte tatsächlich weite Teile seiner agenda-
rischen Formulare aus den genannten Ordnungen. Anweisungen zum Ablauf der Zeremonien für die Pfarrer
wurden hingegen vielfach eigenständig formuliert, wie etwa die Regelung des Abendmahlsempfangs4' oder
die Vorrede im Kapitel zur Taufe.
Die Laubacher Kirchenordnung enthält den Text von Luthers Kleinem Katechismus von 1529, wobei
jedoch einzelne Abschnitte hieraus fehlen, weitere hinzugefügt wurden.48 In dieser bearbeiteten Form lässt
sich Luthers Katechismus in keiner der Vorlagen aus Württemberg, Mecklenburg oder Pfalz-Zweibrücken
nachweisen.
43 Zu Gerhard Terhell († 1615) siehe unten, S. 355 Anm. 2.
44 Auf dem Titelblatt unten außerdem: ex libris Joannis
Schutzii, Laupacensis Solmei anno 1597.
45 Herzog Johann Albrecht I. regierte anfangs gemeinsam
mit seinem Onkel Heinrich, nach dessen Tod 1552
zunächst allein, dann gemeinsam mit seinem Bruder
Ulrich († 1603), Sehling, EKO V, S. 132.
46 In der gräflichen Bibliothek im Laubacher Schloss ist
eine kleinformatige württembergische Kirchenordnung
von 1553 (ca. 10x15 cm) überliefert.
47 Im Abschnitt „Wofer die leute sich langsam zum nacht-
mal finden ...“, unten S. 363.
48 Die einzelnen Passagen sind in der Edition kenntlich
gemacht.
316
kirchen und schulen, Von denen kirchen- und schulgefällen und bau derselben, Von der tolerance“. Teil c)
stammt von derselben Hand wie b), er ist überschrieben mit: „Der dritte theil“. Es folgen die Kapitel: „Wie
eltern ihren hausgottesdienst einrichten sollen und von erbaulicher verrichtung der arbeit, wie auch von
vermeidung des fluchens, schwerens und spielens, Von verpflegung der armen und denen allmosencassen“
Während es sich bei den Fassungen A und B um Aufzeichnungen des 16. Jahrhunderts handelt, stellt C
den aus diesen Vorlagen erarbeiteten Entwurf einer Kirchenordnung des 18. Jahrhunderts dar. Keine der
überlieferten Fassungen der Solms-Laubacher Kirchenordnung ist datiert. Aufschluss über die zeitliche
Einordnung des ursprünglichen Textes gibt Exemplar A, auf dessen vorderem Spiegel sich der Besitzeintrag
des Johannes Schütz findet. Schütz erläuterte, dass er das Buch von seinem altvatter, dem ehemaligen pastor
Christoph Beutler (Cylichius) erbte, der es seinerseits vom Laubacher Rat und Sekretär Gerhard Ter-
hell43 verehrt bekommen hatte.44 Da Christoph Beutler am 25. September 1580 - lange vor Terhell -
verstorben war, stellt dieses Datum den terminus ante quem für die Entstehung der Kirchenordnung dar.
Im Text werden Herzog Christoph von Württemberg († 1568), Graf Wolfgang von Pfalz-Zweibrücken
(t 1569) sowie die Herzöge von Mecklenburg45 als Schöpfer herausragender Kirchenordnungen genannt
und mit dem Zusatz selig bezeichnet, d. h. zur Zeit der Niederschrift der Laubacher Kirchenordnung waren
sämtliche erwähnten Personen bereits tot. Der von diesen als letzter verstorbene Landesherr war Herzog
Johann Albrecht I. von Mecklenburg (| 12. Februar 1576). Für die Laubacher Kirchenordnung ergibt sich
somit, dass sie zwischen dem 12. Februar 1576 (Tod Johann Albrechts I. von Mecklenburg) und dem 25.
September 1580 (Tod Christoph Beutlers) entstanden sein muss.
Die Laubacher Kirchenordnung ist ein agendarisches Regelwerk, das sämtliche Zeremonien der Got-
tesdienste und Kasualien enthält. Die Ordnung führt eine Liste der geltenden Feiertage an, sie nennt die
Predigtinhalte, schildert die Abläufe von Predigt- und Abendmahlsgottesdiensten, Taufen, Krankenbesu-
che, Eheeinsegnungen, der allgemeinen Gebete, der Beichte und Absolution, sie enthält Regelungen zur
Anstellung der Geistlichen und schließlich einen Abschnitt zu den Kirchenbüchern. Neben dem Haupttitel
„Deß gräfflichen haußes Solms Laubach kirchenordtnung“ deutet nichts auf den obrigkeitlichen Charakter
der Ordnung hin. Ein Aussteller, etwa Graf Johann Georg I. von Solms-Laubach, aus dessen Regierungszeit
die Ordnung stammt, ist nicht genannt. In der Vorrede wird erwähnt, dass die vorbildlichen Kirchenord-
nungen aus Mecklenburg, Württemberg und Pfalz-Zweibrücken gedruckt vorlägen und daher leicht ein-
zusehen seien.46 Mit der Solms-Laubacher Ordnung sollte lediglich ein kurtzer extract für die täglichen
Bedürfnisse geschaffen werden. Das Laubacher Regelwerk schöpfte tatsächlich weite Teile seiner agenda-
rischen Formulare aus den genannten Ordnungen. Anweisungen zum Ablauf der Zeremonien für die Pfarrer
wurden hingegen vielfach eigenständig formuliert, wie etwa die Regelung des Abendmahlsempfangs4' oder
die Vorrede im Kapitel zur Taufe.
Die Laubacher Kirchenordnung enthält den Text von Luthers Kleinem Katechismus von 1529, wobei
jedoch einzelne Abschnitte hieraus fehlen, weitere hinzugefügt wurden.48 In dieser bearbeiteten Form lässt
sich Luthers Katechismus in keiner der Vorlagen aus Württemberg, Mecklenburg oder Pfalz-Zweibrücken
nachweisen.
43 Zu Gerhard Terhell († 1615) siehe unten, S. 355 Anm. 2.
44 Auf dem Titelblatt unten außerdem: ex libris Joannis
Schutzii, Laupacensis Solmei anno 1597.
45 Herzog Johann Albrecht I. regierte anfangs gemeinsam
mit seinem Onkel Heinrich, nach dessen Tod 1552
zunächst allein, dann gemeinsam mit seinem Bruder
Ulrich († 1603), Sehling, EKO V, S. 132.
46 In der gräflichen Bibliothek im Laubacher Schloss ist
eine kleinformatige württembergische Kirchenordnung
von 1553 (ca. 10x15 cm) überliefert.
47 Im Abschnitt „Wofer die leute sich langsam zum nacht-
mal finden ...“, unten S. 363.
48 Die einzelnen Passagen sind in der Edition kenntlich
gemacht.
316