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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0479
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6. Ordnung der Wiederverheiratung 1587

6. Ordnung der Wiederverheiratunga
13. November 1587
Ordnung, In was Zeit ein Ehegenoß nach des andern Tod wiederum heurathen möge

Wir, Georg, Graf zu Erbach etc.,1 fügen allen Un-
sern Beamten, Dienern, Unterthanen und Ange-
hörigen zu wissen. Demnach Wir in glaubliche Er-
fahrung kommen, daß die Wittwer und Wittiben
nach Absterben ihrer vorigen Ehegemächt ganz
leichtsinnigerweiß und vor gebührender Zeit sich
wiederum zu andern heurathen einlassen, daraus
nicht allein der Kirch und Gemeine Gottes, |222 |
sondern auch sonst allerhand Aergernißen und Un-
recht entstehet, dieweil dann solches daneben wider
die geschriebene Recht, auch alle bürgerliche Ehr-
barkeit ist, darunter uns gebührend einsehens zu
thun oblieget, So wollen und ordnen wir hiemit, daß
hinfüro keiner Mannsperson vor 6, denen Weibern
aber vor zehen Monathen nach Absterben ihrer vo-
rigen Ehegemächten zu heurathen und das endlich
ins Werk zu ziehen, zugelassen werden, es wehr dann
Sach, daß etwa dem Wittwer oder Wittwe ein guter,
ehrlicher heurath bevorstünde, alßdann mag mit
Vorwissen der nächsten Freunde die Versprechniß
ohne einiges Gepränge, wie auch die Aufkündigung

kurz vor Ausang der 6 oder zehen Monate, r[e]sp[ec-
tiv]e, da solche von jemand begehrt, bescheen, aber
vor obangeregter Zeit Ihnen weder der Kirchgang
noch auch sonsten einige eheliche Beywohnung in
ganz keine Weege gestattet werden soll. Und so eine
Wittwe sich von ihrem Manne geschwängert befin-
det, soll derselben weder die Verlobung noch der
Kirchgang erlaubet werden, biß daß sie ihrer
leibl[ichen] Bürden entlediget und die ordentliche
Zeit ihres Kindbettes ganz vorüber sey.
Da nun solches von jemand freventlich übertret-
ten, sollen Unsere Beamten solches mit allen Um-
stünden zu unserer Canzley berichten. Gedencken
wir, gegen denselben ernstliche Strafe vorzunehmen,
welches dann jedes Orts Kirchendiener auch beson-
ders in Acht haben, sich mit der Proclamation und
sonsten darnach richten soll.
Das thun wir uns etc.b
Geschehen uf Montag, d. 13. Nov. 1587.

a Textvorlage (Abdruck): Luck, Versuch, S. 221-222. 1 Zu Graf Georg III. von Erbach (1548-1605) siehe oben,
b Hier würde eine Formel folgen, wie sie etwa auch das S. 450 Anm. 1.
Mandat zur Einführung der Verbesserungspunkte in
Hessen-Kassel von 1605 beschließt: also inn gnaden zu
euch sambt undt sonder versehen undt seindt euch mit gna-
den geneigt, siehe oben, S. 70 Nr. 5.

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