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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0506
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Die Reichsstadt Frankfurt

Der Klingelbeutel brachte den erwünschten Erfolg, denn gegen Ende des 16. Jahrhunderts war der
gemeine Kasten finanziell wieder restituiert. 1608 suchte der Rat die Almosensammlung durch die Auf-
stellung von Spendendosen in den Wirtshäusern - wie sie auch andernorts verbreitet waren131 - weiter zu
erhöhen.132
12. Ordnung der Pfarrkonvente
12a. Beschluss der Konventssitzung 25. Mai 1586 (Text S. 536)
12b. Konventsordnung 1618 (Text S. 537)
Wie auch in anderen Reichsstädten hatten sich die evangelischen Geistlichen in Frankfurt und Sachsen-
hausen zur Vertretung ihrer Interessen 1535 zu einer Korporation, dem Predigerministerium, verei-
nigt.133 Die Anzahl der Mitglieder stieg im Laufe des 16. Jahrhundert stetig an. Waren es 1535 noch vier
gewesen, so hatte sich die Mitgliederzahl 1542 auf acht verdoppelt, bis 1608 waren es schließlich zehn.134
Innerhalb der städtischen Kirchenverfassung hatte die Korporation der Prediger zwar keine behördliche
Stellung und sie besaß keine administrativen Befugnisse, sie beteiligte sich aber durch Gutachten an der
kirchlichen Gesetzgebung.
Martin Bucer hatte die Frankfurter Prediger bereits in seiner Concordia vom 9. Dezember 1542 aufge-
fordert, fleißig Pfarrkonvente zu halten,135 aber erst Jahrzehnte später gab man diesen Synoden eine Ord-
nung. In der Konventssitzung vom 25. Mai 1586 beriet man, wie der Ablauf der Sitzungen künftig gestaltet
werden sollte (Nr. 12a). Die Rahmenbestimmungen für die Konventssitzungen, die hier festgelegt wurden,
folgten dem 1576 fixierten Ablauf der Straßburger Konvente.136
Nachdem 1586 also die ersten Versuche unternommen worden waren, dem Predigerministerium eine
Verfassung zu geben, beriet man am 4. Juli 1599 über ein umfassenderes Regelwerk, das schließlich 1618
vorlag.137 Die Konventsordnung regelte in 15 Punkten den Ablauf der Sitzungen, wobei die Bestimmungen
von 1586 unverändert übernommen wurden. Hinzu kamen einige neue Punkte, die das Bekenntnis der neu
aufgenommenen Prediger betrafen. Die Konventsordnung von 1618 wurde am 27. Dezember 1621 vom
Frankfurter Magistrat bestätigt.138
13. Agende 1589 (Text S. 539)
Nachdem 1553 die erste gedruckte Frankfurter Agende erschienen war, die 1564, 1565 und 1579/80 in
überarbeiteten Fassungen gedruckt wurde, gab der reichsstädtische Magistrat 1589 schließlich eine weitere

131 In der württembergischen Kastenordnung von 1536 war
beschlossen worden, auch in ein yeglich würtshaus ein ver-
schloßne büchs, bey der wand des obern tisch angehengt,
darzu ein bedeuttung zu reichung des heiligen almusens
gemaldt, und den. würten sonderlich bevolhen werden, ire
gest zu steur unnd handtreichung getrewlich vermanen,
Sehling, EKO XVI, S. 96.
132 Jütte, Armenfürsorge, S. 158; Gerber, Almosenka-
sten, S. 34; Schembs, Almosenkasten, S. 100.
133 Grabau, Predigerministerium, S. 11f.; Dienst, Gottes-
dienst, S. 143f. Zum Friedberger Kapitel siehe unten,
S. 623f.
134 Dienst, Gottesdienst, S. 144; Grabau, Predigermini-
sterium, S. 52.

135 Bucer, Deutsche Schriften 13, S. 39 Artikel XXII; vgl.
Dienst, Gottesdienst, S. 143-145.
136 Die Straßburger Konventsordnung hatte Johannes Mar-
bach 1576 entworfen. Der Text wurde in die Straßburger
Kirchenordnung von 1589 übernommen, Sehling,
EKO XX/1, S. 668-676. Vgl. hierzu auch Bornert,
rené, La réforme protestante du culte a Strasbourg au
XVIe siècle (1523-1598). Approche sociologique et inter-
prétation théologique (SMRT XXVIII), Leiden 1981,
S.574-578.
137 Johann, Kontrolle, S. 132.
138 Grabau, Predigerministerium, S. 65f. Vgl. Telschow,
Rechtsquellen, S. 22 Anm. 1.

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