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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0646
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Reichsburg und Reichsstadt Friedberg

und trug ihn in das „Agendbuch“ ein, in dem auch die Beicht-, Abendmahls- und Trauformulare verzeichnet
waren. Nach Aussage von Diehl wies das Original des Schriftstücks Gebrauchsspuren auf, es wurde also in
der Burggrafschaft verwendet.60
Ob es sich bei dem Judentaufformular um einen eigenen Entwurf Flicks handelte oder ob er Teile aus
gleichartigen anderen Texten übernahm, muss offen bleiben. Fest steht hingegen, dass die Burg-Friedberger
Judentaufe inhaltliche Übereinstimmungen mit dem Frankfurter Judentaufformular von 1644/88 auf-
wies.61
Zur Burg-Friedberger Kirchenordnung
In der Vorrede zur gedruckten Burg-Friedberger Kirchenordnung von 1704 ist erwähnt: Es haben auch
hochgedachter kayserlicher Burg seelig abgelebte Regenten, ihr Kirchen-Wesen in guter Ordnung zuhalten, vor
diesen eine Kirchen-Ordnung schriftlich lassen abfassen, nach welcher die Kirchen- und Schul-Diener und ihre
Untergebene sich in Lehr und Ceremonien, auch Kirchen-Disciplin verhalten müssen. Wann aber selbige ziem-
lich aller Orten durch den langen Gebrauch verschliessen und unbrauchbar worden, so ist für nöthig befunden
worden, entweder dieselbe wieder umschreiben zu lassen oder zum Druck zu geben, da dann das letztere resolvirt
worden.62 Die genannte Burg-Friedberger Kirchenordnung, die möglicherweise bereits aus dem 16. Jahr-
hundert stammt, ist nicht überliefert.
1606 beriet der Burgrat erneut über ein Regelwerk kirchlicher Belange. Dieses sollte vor allem für die
Pfarrer des Gerichts Kaichen, das unter Burg-Friedberger Hoheit stand, bestimmt sein. Friedrich Carl
Mader wies darauf hin: „Ist bey dem den 2. Jan. 1606 gehaltenen Burg-Rath von dem Burggrafen die
Nothwendigkeit einer vollständigen Kirchen-ordnung, sonderlich vor die Evangelische Pfarrer in dem Kai-
cher Gericht, proponiret, die von ihm und seinen Gevettern aufgerichte und confirmirte Kirchen-Ordnung
vorgelegt, und darauf beschlossen worden, daß ein dergleichen Begriff hier nächstens verfertiget, bey näch-
stem gemeinem Gebott dem Regiment vorgehalten und also bestättiget, auch vollzogen werden solle“.63
Auch diese geplante Ordnung ist nur aufgrund des Hinweises bei Mader bekannt, ihr Text ist nicht über-
liefert.

Ebd., S. 290; Dienst, Judentaufformular, S. 149.
Dienst, Judentaufformular, S. 154; vgl. ders., Juden-
taufformulare in Frankfurt, S. 101-118.
„Der Käyserl. und des Heiligen Reichs Burg Friedberg
Kirchen-Ordnung, Darinnen Gesetzt und Ordnung ent-
halten, wie es daselbst und im Freyen Kaicher Gericht
bey denen der Unveränderten Augspurgischen Confes-
sion Verwandten Unterthanen nach Innhalt Heiliger
Prophetischer und Apostolischer Schrifft mit Verkündi-
gung Göttlichen Worts und Administrirung der Heiligen

Sacramenten, Auch Anweisung zu heylsamen Kirchen-
und Schul-Disciplin, solle gehalten werden ...“. Ein
Exemplar dieser Ordnung ist in der Fürstenauer Kir-
chenbibliothek überliefert (Nr. 2299), die sich heute als
Dauerleihgabe in der Bibliothek der Lutherisch Theolo-
gischen Hochschule in Oberursel befindet. Weitere
Exemplare besitzt das StadtA Friedberg, die ULB
Darmstadt sowie die HLB Wiesbaden. Zitat nach
Diehl, Trauformular, S. 329.
63 Mader, Nachrichten 3, S. 134.

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