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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0652
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Friedberg

8. Enndtlichen, alß auch ein geraume Zeitt hero
über die Hebammen von der Bürgerschaft insge-
mein große Clagen geführt worden, daß sie so wol
den reichen als auch den armen Kindtsvättern oder
Müttern mehr an Geldt oder sonsten, dann hiebevor
gesatzt gewesen, abgenommen und doch darneben
ihnen, besonders aber den Armen, gar geringe
Handreichung gethan, So ordnen und wollen wir,
daß hinfüro kein Vatter oder Mutter gutes Vermö-

gens den Hebammen mehr denn zwölff Schilling,
aber diejenigen, so etwas geringen Vermögens, nicht
über acht Schilling vor ihre gehabte Mühe erlegen,
und sie, die Hebammen, damit zufrieden sein, auch
einem wie dem andern trewlich und fleißig dienen
und nothdürfftige Handtreichung thuen und nie-
mand weiters beschwehren sollen bey Straff fünf
Gulden.

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