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Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]
Jahrbuch ... / Heidelberger Akademie der Wissenschaften: Jahrbuch 2000 — 2001

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Jahresfeier

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unvermeidbare, durch den Herstellungsprozess bedingte Variationen der einzelnen
Transistoren zu deutlichen Unterschieden zwischen den einzelnen Pixeln. Diese Inho-
mogenitäten, die im Bild durch ein festes Muster von zufällig verteilten helleren und
dunkleren Bildpunkten hervortreten (sog. Fixed Pattern Noise), wurden durch ein
neuartiges Schaltungskonzept stark reduziert. Aufgrund dieser eingebauten Kalibrie-
rung beträgt die Standardabweichung der verbleibenden Pixel-zu-Pixel-Variationen
nur mehr 3.8 % einer Intensitätsdekade. Dies entspricht einer Reduktion um einen
Faktor 25 im Vergleich zu nicht kalibrierten Systemen.
Der realisierte Sensor beinhaltet darüber hinaus alle Strukturen, die für den Einsatz
als „Ein-Chip-Kamera“ erforderlich sind, wie beispielsweise digitale Kontrolllogik
oder Ausleseverstärker. Die Bilddaten können wahlweise analog (Videosignal) oder
digital (analog-zu-digital-Wandler ist auf dem Chip intergriert) ausgelesen werden.
Zusätzlich wurden weitere Funktionen wie eine automatische Blendenregelung, die
Mitteilung von benachbarten Pixeln und eine digitale Zoomfunktion eingebaut. Der
Sensor wurde für den Einsatz in einem taktilen Sehersatzsystem für Blinde entwickelt
und erfüllt die gegebenen Anforderungen. Das Gesamtsystem besteht dabei aus den
drei Komponenten Bildaufnahme (durch den vorgestellten Kamerachip), Bildverar-
beitung (zur Reduktion der Daten und zur Extraktion relevanter Information) und
taktile Ausgabe (durch elektrische oder mechanische Stimulation des Tastsinns).

Walter- Witzenmann-Preis
Thomas Lobinger: „Rechtsgeschäftliche Verpflichtung und autonome Bindung.
Zu den Entstehungsgründen vermögensaufstockender Leistungspflichten im Bürger-
lichen Recht“

Wesentliche Inhaltsdarstellung und Zielsetzung
Die Arbeit untersucht die Entstehungsvoraussetzungen rechtsgeschäftlicher Lei-
stungspflichten, d. h. solcher Verpflichtungen, wie sie insbesondere Gegenstand etwa
eines Kaufvertrags oder eines sonstigen Schuldvertrags sind (Verschaffung der Kaufsa-
che oder einer anderen Leistung, bzw. Zahlung oder Erbringung einer anderen Gegen-
leistung). Während man noch zur Zeit der Entstehung des geltenden bürgerlichen
Rechts mehrheitlich davon ausging, daß solche Verpflichtungen einen entsprechenden
Verpflichtungswillen auf Seiten des Schuldners erfordern, nehmen die heute dominie-
renden Darstellungen an, daß insoweit kein „Prinzipienmonismus“ herrsche und folg-
lich auch unabhängig vom Willen des Verpflichteten rechtsgeschäftliche Leistungs-
pflichten entstehen könnten. Genannt werden dabei v. a. die Gesichtspunkte des Ver-
schuldens, des Verkehrs- und Vertrauensschutzes sowie der (Selbst-)Verantwortung.
Konkret geht es in den Diskussionen etwa um Fälle, in denen eine lediglich als Tatsa-
chen-Information gedachte Äußerung vom Empfänger als rechtsgeschäftliche Ver-
pflichtungserklärung aufgefaßt werden durfte (sog. „fehlendes Erklärungsbewußt-
sein“) oder in denen es der in Anspruch Genommene fahrlässig ermöglicht hat, daß ein
unbefugter Dritter als sein Bevollmächtigter erscheinen konnte, bzw. aufgrund der
Kenntnis seiner PIN-Nummer, eines Btx-Codes o. ä. in die Lage versetzt war, unter
 
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