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Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]
Jahrbuch ... / Heidelberger Akademie der Wissenschaften: Jahrbuch 2008 — 2009

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II. Die Forschungsvorhaben
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Tätigkeitsberichte
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9. Wörterbuch der altgaskognischen Urkundensprache/DAG
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https://doi.org/10.11588/diglit.67591#0199
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TÄTIGKEITSBERICHTE

der frühen altgaskognischen Belege von den ersten schriftlichen Zeugnissen bis 1300
in den Vordergrund rückt und damit den Teil des Korpus auswertet, der aufgrund der
Genese des Projekts von Anbeginn im Zentrum der Arbeiten stand und die wissen-
schaftlich ertragreichste Ausbeute verspricht. Damit ist der DAG das einzige Wör-
terbuch, das den mittelalterlichen Urkundenwortschatz des Gaskognischen separat
darstellt. Der wissenschaftliche Berater Jean-Pierre Chambon konnte als Mitbetreuer
die Kommissionsmitglieder Jean-Paul Chauveau und Thomas Field gewinnen.
Nach der abschließenden Bearbeitung der Tierwelt wurde der Bereich
„Mensch als physisches Wesen“ (B I) bearbeitet. Nach den Abschnitten a „Mensch,
allgemein“, d—f „Körperteile, Organe und Sinne“, g „physische Aktivitäten und
Stellungen“, h „Schlaf und Wachzustand“, i „Gesundheit und Krankheit“, j „die
Abschnitte des menschlichen Lebens“ ist die Redaktion mit k „die Bedürfnisse des
menschlichen Lebens“ abgeschlossen. Die Abschnitte B I a-i liegen zur letzten Kor-
rektur den Fachkollegen in Frankreich und USA vor und können Anfang 2009 in
Druck gehen.
Ein Abschnitt des Begriffssystems (B I i2 „Krankheiten und Verletzungen“) mag
als anschauliches Beispiel für die onomasiologische Bandbreite einer Begriffsgruppe
dienen: Tätlichkeiten und ihre Folgen (B I i2 bb2). In den Gesetzestexten der städti-
schen Rechtssammlungen (Costumes) werden Verletzungsdelikte mit entsprechend
zugemessener Strafe durchgängig behandelt. Die Skala der Schadensermessung reicht
von oberflächlichen Wunden (plaga simple ab 1278) über tiefere Wunden (plaga leial
ab 1203, plaga legal* 1171; plaga de ley hap. vor 1300; plaga major* 1288; plaga graua*
um 1280;p/<sgd de passaley* hap. vor 1300) bis zu tödlichen Wunden (plaga mortal* ab
1270). Das Ausmaß der Wunde ist in Bezug auf sein Strafmaß klar definiert. Wie aus
den zitierten Belegstellen hervorgeht, erfordert eine leichte Verwundung nur eine
geringe Geldbuße von 6 sols (südfranz. Währungsbezeichnung, vergleichbar dem
franz, sou oder dem lat. solidus). Hingegen bezeichnet eine plaga legal, leial, leyau, etc.
eine Verwundung, deren Dimension durch das Gesetz festgelegt ist: eine Wunde,
deren Länge oder Tiefe eine once (eine Fünftel Handspanne, ca. 4,6 cm) misst (zit.
nach den Fors de Bearn, einer bearnesischen Gesetzessammlung). Die Höhe der
Geldstrafe ist hier um die 16 sols veranschlagt. Eine tödliche Verwundung kommt
einem Mord gleich und kostet den Täter das Leben und die Konfiszierung seines
Eigentums.
Das Verb „verwunden“ präsentiert sich erwartungsgemäß ebenfalls vielgestaltig
mit plagar (ab 1171), plagetar* (hap. 13. Jh.), nafrar (ab ca. 1205), legoar 1220, far plaja
(ab 1203); „jdn. schwer verwunden“ mit far plaga leial (ab 1203), naffrar leyalment
(1276) und nafrar de plaga leyal o maior (1288); „jdm. mit einem Messer oder Schwert
eine Schnittwunde zufugen“ mit percussir (1265). Aus der langen Liste der Gewalt-
tätigkeiten und ihrer Folgen seien noch einige lexikalische Ersterfassungen für das
Gaskognische erwähnt: se plaguar l’un et l’autre* (1300) „sich gegenseitig verletzen“,
plagat adj./m. (1300) „verwundet/Verwundeter“, sanc-foiso (ab 1265) und scanpament
de sanc (1270) „Blutvergießen“, treger sanc a (ab 1143), treyersancforssadament* (1238)
und ferir que sancs mesqua* (1278) „Blut vergießen“, gitar sas mans sanglentas en (qn)*
(1261) „die Hand gegen jdn. erheben und ihm eine blutige Verletzung zufügen“,
 
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