Rechtswege - Urteilswirkungen. Deutsch-Ungarischer Verfassungsdialog'
sache entscheide. Konsequenterweise dürfe der Richter sich nicht weigern, einen
ihm zugewiesenen Fall zu verhandeln. Nachfolgend beleuchtete Dr. Orosz die
Gerichtsorganisation Ungarns und deren zum 1. Januar 2020 geplante Reform.
Die Kurie präge als oberste Instanz in Straf-, Zivil- und Verwaltungssachen in
besonderer Weise die ungarische Rechtsprechung und sorge für die Wahrung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die beschlossene Justizreform Ungarns sah
zum 1. Januar 2020 die Einführung einer eigenständigen Verwaltungsgerichts-
barkeit vor. Einige Wochen, nachdem der deutsch-ungarischen Verfassungsdialog
stattgefunden hatte, wurde die Einführung der Verwaltungsgerichte auf unbe-
stimmte Zeit verschoben und die Umsetzung der Reform zum 1. Januar 2020
ausgesetzt.
Dr. Orosz schloss mit einem Überblick über die Rolle der Fachkollegien und
Richtergremien ohne Rechtsprechungstätigkeit, deren Aufgabe u. a. die Überwa-
chung der gerichtlichen Praxis, die Äußerung von Stellungnahmen zu strittigen
Rechtsfällen und die Klärung von Personalfragen ist.
Unter Moderation des Präsidenten der Kurie, Dr. Peter Daräk, nahmen im
Anschluss Andräs Vaskuti (Richter der Kurie) und RA Robert Klotz (akad. Mit-
arbeiter an der Universität Freiburg) Stellung zu dem Vortrag. Andräs Vaskuti
fokussierte sich dabei auf die Zuständigkeitsregelungen des ungarischen Gerichts-
systems in Strafsachen und das strafrechtliche Kollegium der Kurie. Robert Klotz
berichtete aus rechtsvergleichender Perspektive über das deutsche System der
Gerichtsorganisation, wobei er insbesondere auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit
einging.
Prof. Dr. Andreas Piekenbrock widmete sich dem Thema „Örtliche Zustän-
digkeiten und das Problem der Zuweisung einzelner Verfahren zu bestimmten
Gerichten“. In Zeiten, in denen sich die Unabhängigkeit der Gerichte und die rich-
terliche Unabhängigkeit auch in europäischen Ländern konkreten Bedrohungen
und Angriffen ausgesetzt sehe, sei auch ein Test auf „Krisenresilienz“ der deutschen
gerichtlichen Zuständigkeitsordnung zu wagen. In diesem Rahmen untersuchte
Prof. Piekenbrock tiefgehend die exekutiven und legislativen Einflussmöglichkei-
ten auf den Bereich der Zuständigkeitsordnung der Fachgerichte - im Einzelnen
auf die Rechtswegentscheidung, die sachliche sowie die örtliche Zuständigkeit. Da
die Zuständigkeitsordnung selbst notwendiges Produkt legislativer Prozesse sei,
seien legislative Einflussmöglichkeiten a priori nur im Einzelfall problematisch,
wenn sie manipulativ auf die Zuständigkeitsordnung einwirken wollen. Anders
gelte dies für Einflüsse der Exekutive. Während deren Einflussmöglichkeiten auf
Regelungen der abschließend gesetzlich bestimmten Rechtswegentscheidung und
sachlichen Zuständigkeiten nicht bestünden, seien sie bei Fragen der örtlichen
Zuständigkeiten durchaus vorhanden. Hierbei hob der Referent den allgemeinen
Gerichtsstand des Fiskus (§§ 18 f ZPO) hervor, welcher sich nach dem Sitz der
Behörde bestimme, welche berufen ist, den Fiskus in dem konkreten Rechtsstreit
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sache entscheide. Konsequenterweise dürfe der Richter sich nicht weigern, einen
ihm zugewiesenen Fall zu verhandeln. Nachfolgend beleuchtete Dr. Orosz die
Gerichtsorganisation Ungarns und deren zum 1. Januar 2020 geplante Reform.
Die Kurie präge als oberste Instanz in Straf-, Zivil- und Verwaltungssachen in
besonderer Weise die ungarische Rechtsprechung und sorge für die Wahrung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die beschlossene Justizreform Ungarns sah
zum 1. Januar 2020 die Einführung einer eigenständigen Verwaltungsgerichts-
barkeit vor. Einige Wochen, nachdem der deutsch-ungarischen Verfassungsdialog
stattgefunden hatte, wurde die Einführung der Verwaltungsgerichte auf unbe-
stimmte Zeit verschoben und die Umsetzung der Reform zum 1. Januar 2020
ausgesetzt.
Dr. Orosz schloss mit einem Überblick über die Rolle der Fachkollegien und
Richtergremien ohne Rechtsprechungstätigkeit, deren Aufgabe u. a. die Überwa-
chung der gerichtlichen Praxis, die Äußerung von Stellungnahmen zu strittigen
Rechtsfällen und die Klärung von Personalfragen ist.
Unter Moderation des Präsidenten der Kurie, Dr. Peter Daräk, nahmen im
Anschluss Andräs Vaskuti (Richter der Kurie) und RA Robert Klotz (akad. Mit-
arbeiter an der Universität Freiburg) Stellung zu dem Vortrag. Andräs Vaskuti
fokussierte sich dabei auf die Zuständigkeitsregelungen des ungarischen Gerichts-
systems in Strafsachen und das strafrechtliche Kollegium der Kurie. Robert Klotz
berichtete aus rechtsvergleichender Perspektive über das deutsche System der
Gerichtsorganisation, wobei er insbesondere auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit
einging.
Prof. Dr. Andreas Piekenbrock widmete sich dem Thema „Örtliche Zustän-
digkeiten und das Problem der Zuweisung einzelner Verfahren zu bestimmten
Gerichten“. In Zeiten, in denen sich die Unabhängigkeit der Gerichte und die rich-
terliche Unabhängigkeit auch in europäischen Ländern konkreten Bedrohungen
und Angriffen ausgesetzt sehe, sei auch ein Test auf „Krisenresilienz“ der deutschen
gerichtlichen Zuständigkeitsordnung zu wagen. In diesem Rahmen untersuchte
Prof. Piekenbrock tiefgehend die exekutiven und legislativen Einflussmöglichkei-
ten auf den Bereich der Zuständigkeitsordnung der Fachgerichte - im Einzelnen
auf die Rechtswegentscheidung, die sachliche sowie die örtliche Zuständigkeit. Da
die Zuständigkeitsordnung selbst notwendiges Produkt legislativer Prozesse sei,
seien legislative Einflussmöglichkeiten a priori nur im Einzelfall problematisch,
wenn sie manipulativ auf die Zuständigkeitsordnung einwirken wollen. Anders
gelte dies für Einflüsse der Exekutive. Während deren Einflussmöglichkeiten auf
Regelungen der abschließend gesetzlich bestimmten Rechtswegentscheidung und
sachlichen Zuständigkeiten nicht bestünden, seien sie bei Fragen der örtlichen
Zuständigkeiten durchaus vorhanden. Hierbei hob der Referent den allgemeinen
Gerichtsstand des Fiskus (§§ 18 f ZPO) hervor, welcher sich nach dem Sitz der
Behörde bestimme, welche berufen ist, den Fiskus in dem konkreten Rechtsstreit
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