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Innovationen durch Deuten und Gestalten: Klöster im Mittelalter zwischen Jenseits und Welt — Klöster als Innovationslabore, Band 1: Regensburg: Schnell + Steiner, 2014

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Röckelein, Hedwig: Inklusion – Exklusion: weiblich - männlich
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https://doi.org/10.11588/diglit.31468#0136
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Inklusion – Exklusion: weiblich – männlich | 135
der 73 Kapitel der Regula ad virgines spricht er dieses Thema direkt oder indirekt
an. ³² Darüber hinaus äußert er sich zur Klausur und zu den Kontakten zwischen
den Nonnen und ihren Verwandten in diversen Mahn- und Konsultationsbriefen
(Vereor), in Bitten an diverse Päpste und in seinem Testament. ³³
Das Verhältnis von innen und außen zieht sich wie ein roter Faden durch seine
Frauenregel und seine Adhortationsbriefe. Caesarius wollte die geistlichen Frauen
hermetisch von der Außenwelt abschotten. Nach ihrem Eintritt sollten sie das
Kloster nie wieder verlassen. Er duldete nur einen einzigen Zugang zum Konvent:
die Tür zur Basilika (cap. 2). Alle anderen Öffnungen ließ er zumauern (cap. 73). ³⁴
Wäre ein Feuer ausgebrochen, hätten die Nonnen nicht fliehen können. ³⁵
Dem Zutritt von Verwandten und kirchlichen Amtsträgern widmet Caesarius
zahlreiche Kapitel. Er sieht hier eine strikte Überwachung durch die Äbtissin, die
Priorin und die Pförtnerin (portaria) vor. Deren Aufgabe ist es auch, eingehende
Geschenke und Briefe zu kontrollieren (cap. 25; 30; 43; 54). Prinzipiell verbietet
Caesarius allen Laien, Männern (cap. 36; 37) wie Frauen (cap. 37), den Zutritt zum
Konvent. Schon der Austausch eines Blickes mit einem Mann sei – hier beruft er
sich auf die Konkupiszenzlehre Augustins – der Vorbote der Schamlosigkeit (cap.
23: oculos inpudicos, concupiscentia oculorum; inpudicus oculus inpudici cordis est
nuntius). Der Kontakt mit Männern solle ganz unterbleiben oder auf das Allernotwendigste
beschränkt werden. ³⁶ Dem Bischof, dem Provisor sowie den Priestern
– den Diakonen, Subdiakonen und Lektoren, die für die Messliturgie benötigt
werden (cap. 36) – gewährt Caesarius den Zutritt zum Oratorium (cap. 38). Daher
solle die Tür zur Basilika zu bestimmten Zeiten geöffnet werden (cap. 59). Sind
Reparaturen notwendig, so sollen die Handwerker und deren Gesellen nur unter
der Aufsicht des Provisors eintreten (cap. 36). Die Äbtissin darf – anders als die
Nonnen – Besucher empfangen, allerdings nur in Anwesenheit von zwei bis drei
Schwestern (cap. 38). Caesarius verbietet den Nonnen, Gastmähler für Bischöfe,
Äbte, Mönche, Kleriker sowie männliche und weibliche Laien auszurichten; selbst
32 Vgl. dazu Muschiol, Famula Dei (wie Anm. 29), S. 72–74. Zur Handhabung der Klausur in anderen
frühmittelalterlichen Klöstern vgl. Röckelein, Hiérarchie (wie Anm. 29), S. 214 –216.
33 Alle Texte ediert von de Vogüé/Courreau, in: Césaire d’Arles, Œuvres monastiques (wie Anm. 22).
Die castitas wird fast ausschließlich in den Briefen thematisiert. Zur Klausur, zur Rolle der Äbtissin und
des Bischofs sowie zur Ökonomie vgl. Hochstetler, The Meaning (wie Anm. 14).
34 Césaire d’Arles, Œuvres monastiques (wie Anm. 22), Regula ad virgines, cap. 73, S. 272: Et quia propter
custodiam monasterii aliqua ostia sive in veteri baptisterio, sive in scola vel in textrino vel in turre iuxta
pomerium clausi atque damnavi, nullus illa umquam sub qualibet utilitatis specie aperire praesumat.
35 Einen solchen Vorfall beschreibt die Vita Caesarii episcopi Arelatensis libri duo, in: Passiones vitaeque
sanctorum aevi Merovingici et antiquiorum aliquot, hg. von Bruno Krusch (MGH Scriptores rerum
Merovingicarum 3), Hannover 1896, lib. II, cap. 26, S. 494.
36 Césaire d’Arles, Œuvres monastiques (wie Anm. 22), Brief Nr. 3, S. 206: Familiaritates virorum, quantum
potest, rarius habeat. […] In familiaritate vero assidua nec laici umquam nec religiosi suscipiantur.
 
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