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Burkhardt, Stefan [Hrsg.]
Vita Arnoldi archiepiscopi Moguntinensis: die Lebensbeschreibung des Mainzer Erzbischofs Arnold von Selenhofen; Edition, Übersetzung und Kommentar — Klöster als Innovationslabore, Band 2: Regensburg: Schnell + Steiner, 2014

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Einleitung
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https://doi.org/10.11588/diglit.31469#0042
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7. Überlieferung
tenserstift statt ²⁷³ . Die Zeugenlisten der Urkunden der auf Arnold folgenden Bischöfe
zeigen deutlich, dass viele der in der Vita genannten Aufständischen – wie
etwa Arnold der Rote, Gottfried von Eppstein und Reinbodo von Bingen – nicht
nur später wieder als Zeugen auftauchen, sondern offensichtlich wichtige Stützen
der erz bischöflichen Politik blieben ²⁷⁴ .
Die Vorwürfe, die die Vita den Gegnern Arnolds in den Mund legt, lassen vermuten,
dass der Erzbischof die Dienstverpflichtungen der Ministerialen wieder
verschärft einforderte und ihre Emanzipationsbestrebungen harsch beschnitt ²⁷⁵ .
Der Kampf zwischen den Mainzer Ministerialen und ihrem Erzbischof wurde im
Kern dann aber wohl weniger um die konkreten finanziellen Forderungen als um
die unterschiedliche prinzipielle Interpretation des Stadtprivilegs Erzbischof
Adalberts I. ausgelöst. ²⁷⁶ Obwohl es im Grunde bereits zur Zeit seiner Ausstellung
unspektakulär war, hatte dieses Privileg doch einen hohen symbolischen
Wert und konnte deshalb auch als Chiffre für die Unabhängigkeit der Stadtgemeinde
von erzbischöflichen Weisungen instrumentalisiert werden ²⁷⁷ .
7. Überlieferung
Der Text der Vita beruht allein auf einer Handschrift aus der Zeit um 1500, die
wohl aus Mainz stammt und heute unter der Signatur Ms. chart. fol. 187 in der
Universitätsbibliothek Würzburg aufbewahrt wird (W). Von dieser Handschrift
wurden durch den Mainzer Jesuiten Johannes Gamans (gest. um 1670) wahrscheinlich
zwei Abschriften angefertigt, von denen eine verloren ist, eine andere
sich jedoch in der Stadtbibliothek Mainz (M) erhalten hat. Von dem erhaltenen
Mainzer Exemplar wurde dann im 18. Jahrhundert eine weitere Abschrift vorgenommen,
die heute in der Frankfurter Stadtbibliothek aufbewahrt wird (F). ²⁷⁸
273 Annales Sancti Disibodi, ad a. 1176, S. 30: Monasterium et claustrum sancti Iacobi reaedificari
Moguntine inceptum est.
274 Vgl. hierzu Burkhardt, Mit Stab und Schwert, Anhang I.
275 Vgl. Schöntag, Untersuchungen, S. 174.
276 Ganz unberechtigt war die Meinung Arnolds des Roten nicht: wenngleich die Interpretation
etwas gedehnt erscheint, konnte man aus der Abgabenregelung (MUB I 600, S. 518: ut nullius
advocati placita vel exactiones extra muros expeterent, sed infra sui nativi iuris esset sine exactoris
violentia, quia cui tributum, cui vectigal vectigal gratis nullo exigente persolverent) auch
eine Freiwilligkeit bzw. notwendige Angemessenheit der Steuerleistung lesen.
277 Der Erzbischof gab eigentlich nichts aus der Hand, was er noch besaß. Vgl. hierzu Demandt,
Stadtherrschaft, S. 16. Dass die Hauptregelung des Stadtprivilegs – die Nichtladbarkeit der Bürger
vor auswärtige Richter – auch in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts ungebrochen als zentrales
Privileg von hohem Aktualitätswert galt, zeigt etwa die Verleihung eines entsprechenden
Vorrechts an die Bürger von Osnabrück durch Barbarossa im November 1171 (MGH D F I. 584).
278 Vgl. zu den Abhängigkeitsverhältnissen G’sell, Vita I, S. 32–39.
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