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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0033
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Einleitung

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brüdern, der Umgang mit Beschimpfungen, Flucht, Gewalt und Verschwörung,
das Appellationsverbot sowie die Schuldformen (leichter und schwerer Schuld)
auf.
Viele der Statuten tragen keinen eigenen Titel, einige sind in der Handschrift
mit einem Paragraphenzeichen versehen, andere wiederum nicht. Der Prolog ist
unter Auslassung einiger Phrasen in weiten Teilen den Konstitutionen der Domi-
nikaner entliehen. Er nimmt damit auch das wegweisende dominikanische Prinzip
auf, nach dem eine Verfehlung gegen die Statuten generell keine Sünde sei (außer er
geschähe in willentlicher Missachtung), sondern vielmehr (nur) eine vom Orden
verhängte Strafe nach sich zöge.40 41 Anlehnungen an das Ordensrecht der Domini-
kaner finden sich auch in den Statuten A.2 (Von der Wahl des Generalpriors) und
A.5 (Vom Novizenmeister).
Weitaus auffälliger jedoch ist die starke Rezeption zisterziensischer Vorlagen,
insbesondere einzelner Passagen der Carta Caritatis und der Libelli Definitio-
num. Substanziellen sprachlichen Adaptionen in den Kapiteln A.6-7, A. 15-16,
A.21-22, A.37, A.39, A.55, A.65-66, A.70, A.75, A.78 stehen beinahe vollständi-
ge Übernahmen der Kapitel A.8 (Glocken), A.17 (Verbot der Kindtaufen), A.19
(Beichte), A.29 (Kunsthandwerker), A.40 (Brandstiftung), A.56 (Diebstahl), A.61
(Buchbesitz der Laienbrüder), A.67-69 (Messen der Laienbrüder), A.76 (Rangletz-
te), A.79 (Verschwörung), A.81-82 (leichte und schwere Schuld) und A.84 (Visi-
tation) zur Seite. Die kritische Masse der Übernahmen lässt sich damit im Be-
reich der Laienbrüder und in den mittlerweile vielerorts ausgereiften, traditionel-
len Passagen zu Diebstahl, Verschwörung und Schuldformen verorten. Die starke
Differenzierung der Laienbrüder nach zisterziensischem Muster bleibt in diesen
Statuten auffällig.
Trotz ihrer Themenbreite konnten sich diese Statuten, welche in den Quellen
der Folgezeit tatsächlich nie mehr auftauchen, nicht durchsetzen. Zumindest hiel-
ten sie keine zwanzig Jahre. Der Schleier des Vergessen scheint über sie gefallen
oder gar gelegt worden zu sein.
Möglicherweise folgen ihnen die Generalstatuten von Rom nach, welche sich
zeitlich nicht fest einordnen lassen. Auf sie wird weiter unten näher eingegan-
41
gen.

40 Im Grunde besagte dies eine Trennung von forum internum und externum. Vgl. Cygler, Zur
Funktionalität der dominikanischen Verfassung, S. 406; Tonneau, L’obligation ad poenam des
constitutions dominicaines, S. 107-115 und Sonntag, Zwischen Transzendenz und Immanenz,
S. 238.
41 Zu diesen bislang nicht zu datierenden Statuten siehe die Ausführungen, unten, S. 43G-4.
 
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