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Einleitung
B) Die Generalstatuten von 1271 (Malavalle)
Diese Statuten gelten als zentraler Bestand des wilhelmitischen Ordensrechtes.
Tatsächlich sind sie am breitesten überliefert. Nicht alle der Handschriften aller-
dings, die Kaspar Elm in seiner wegweisenden Studie zu Wilhelmiten und Zisterzi-
ensern benannt hat, beinhalten auch die hier relevanten Statuten. Die Handschrift
der BU Lüttich, Ms. 254 (ehemals Ms. 292) beispielsweise tut dies nicht.42 Die
entscheidenden Handschriften stellen vielmehr B2, Al, A2, M2, Ml. C, G und V
dar.
Die 1271-er Generalstatuten dürften seit 1267 in Bearbeitung gewesen sein.43
Ähnliches galt für den Liber Ordinarius, der, folgen wir seinem Prolog, erst 1279
verabschiedet wurde. Nichtsdestotrotz sind die sicher auf 1271 zu datierenden Sta-
tuten zumeist - nämlich in den Handschriften M2, Al, A2 und G - direkt eben
diesem Liber Ordinarius nachgestellt, so dass der Liber durchaus auch bereits
1271 in Kraft getreten sein mag, wovon zumindest Kaspar Elm ausging.44 Der Li-
ber besteht in geradezu klassischer Weise aus zwei Teilen. Ein erster Abschnitt
adressiert die liturgische Ausgestaltung des Jahreskreises, ein zweiter sodann Fra-
gen der Administration, mithin der Hierarchie und Ämter. Wie oben bereits kurz
anskizziert, sind diese 135 Kapitel des Liber nahezu identisch mit den Ecclesiasti-
ca Officia, dem Gebräuchebuch der Zisterzienser. In erwartbarer Weise fehlen im
wilhelmitischen Liber Ordinarius die Kapitel über den Abt und die Abtsküche,
da ein Prior an der Spitze der Wilhelmiteneremitorien stand.45 Nur am Rande sei
angefügt, dass das Fehlen des Abtsamtes keine Erfindung der Mendikanten war,
sondern lange zuvor in den zahlreichen Reformbewegungen des 12. Jahrhunderts
42 Siehe dagegen die Anm. 124 in Elm, Zisterzienser und Wilhelmiten, S. 29.
43 So erwähnt auch die Handschrift C, fol. 149v dieses Generalkapitel von 1267 in Malavalle: Anno
Domini 1267 in festo penthecostis in capitulo generali in domo sancti Wilhelmi celebrato
liber ordinarius hic diu examintaus et discusus ab universis approbatus est sub tali forma,
quod, si in aliquo casu in posterum inventus fuerit importabilis universis et habito generali
capitulo constiterit, ibidem poterit inmutari.
44 In der Handschrift C folgen dem Liber Ordinarius die Statuten von 1251. In der Handschrift V
ist es ein veränderter, undatierter Liber Ordinarius. Vgl. dazu die Handschriftenbeschreibung,
unten, S. 66 und 69, den Prolog mit seinen unterschiedlichen Zeitangaben sowie Kaspar Elms
Datierung auch des Liber Ordinarius auf 1271 in Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 121.
45 Einige Sonderfälle freilich hat es auch hier gegeben. Dies betrifft vor allem italienische Wilhel-
mitenkonvente, welche ehemaligen Benediktinerabteien erwachsen waren. Einige der Prioren
scheinen den traditionellen Abtstitel ebenda weitergeführt zu haben. Selbst die Statuten von
1340 benennen in F (Prolog) „Abt Christoph von S. Quirico in Populonia“ {abbas in monaste-
rio) und in F.2 den „Prior oder Abt von Mazzapalu“ (prior vel abbas de Mancipalo).
Einleitung
B) Die Generalstatuten von 1271 (Malavalle)
Diese Statuten gelten als zentraler Bestand des wilhelmitischen Ordensrechtes.
Tatsächlich sind sie am breitesten überliefert. Nicht alle der Handschriften aller-
dings, die Kaspar Elm in seiner wegweisenden Studie zu Wilhelmiten und Zisterzi-
ensern benannt hat, beinhalten auch die hier relevanten Statuten. Die Handschrift
der BU Lüttich, Ms. 254 (ehemals Ms. 292) beispielsweise tut dies nicht.42 Die
entscheidenden Handschriften stellen vielmehr B2, Al, A2, M2, Ml. C, G und V
dar.
Die 1271-er Generalstatuten dürften seit 1267 in Bearbeitung gewesen sein.43
Ähnliches galt für den Liber Ordinarius, der, folgen wir seinem Prolog, erst 1279
verabschiedet wurde. Nichtsdestotrotz sind die sicher auf 1271 zu datierenden Sta-
tuten zumeist - nämlich in den Handschriften M2, Al, A2 und G - direkt eben
diesem Liber Ordinarius nachgestellt, so dass der Liber durchaus auch bereits
1271 in Kraft getreten sein mag, wovon zumindest Kaspar Elm ausging.44 Der Li-
ber besteht in geradezu klassischer Weise aus zwei Teilen. Ein erster Abschnitt
adressiert die liturgische Ausgestaltung des Jahreskreises, ein zweiter sodann Fra-
gen der Administration, mithin der Hierarchie und Ämter. Wie oben bereits kurz
anskizziert, sind diese 135 Kapitel des Liber nahezu identisch mit den Ecclesiasti-
ca Officia, dem Gebräuchebuch der Zisterzienser. In erwartbarer Weise fehlen im
wilhelmitischen Liber Ordinarius die Kapitel über den Abt und die Abtsküche,
da ein Prior an der Spitze der Wilhelmiteneremitorien stand.45 Nur am Rande sei
angefügt, dass das Fehlen des Abtsamtes keine Erfindung der Mendikanten war,
sondern lange zuvor in den zahlreichen Reformbewegungen des 12. Jahrhunderts
42 Siehe dagegen die Anm. 124 in Elm, Zisterzienser und Wilhelmiten, S. 29.
43 So erwähnt auch die Handschrift C, fol. 149v dieses Generalkapitel von 1267 in Malavalle: Anno
Domini 1267 in festo penthecostis in capitulo generali in domo sancti Wilhelmi celebrato
liber ordinarius hic diu examintaus et discusus ab universis approbatus est sub tali forma,
quod, si in aliquo casu in posterum inventus fuerit importabilis universis et habito generali
capitulo constiterit, ibidem poterit inmutari.
44 In der Handschrift C folgen dem Liber Ordinarius die Statuten von 1251. In der Handschrift V
ist es ein veränderter, undatierter Liber Ordinarius. Vgl. dazu die Handschriftenbeschreibung,
unten, S. 66 und 69, den Prolog mit seinen unterschiedlichen Zeitangaben sowie Kaspar Elms
Datierung auch des Liber Ordinarius auf 1271 in Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 121.
45 Einige Sonderfälle freilich hat es auch hier gegeben. Dies betrifft vor allem italienische Wilhel-
mitenkonvente, welche ehemaligen Benediktinerabteien erwachsen waren. Einige der Prioren
scheinen den traditionellen Abtstitel ebenda weitergeführt zu haben. Selbst die Statuten von
1340 benennen in F (Prolog) „Abt Christoph von S. Quirico in Populonia“ {abbas in monaste-
rio) und in F.2 den „Prior oder Abt von Mazzapalu“ (prior vel abbas de Mancipalo).