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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0039
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Einleitung

35

C) Die Generalstatuten von 1290 (Mazzapalu)
Die Generalstatuten von 1290 sind als solche in der Handschrift C und Al über-
liefert. Die Textzeugen M2 und V führen ohne Spezifizierung an, worum es sich
eigentlich handelt.
Das Kapitel in Mazzapalu mag schon deshalb besondere Aufmerksamkeit pro-
vozieren, weil es wie dasjenige von Rom nicht wie vorgesehen in der Ordenszen-
trale, sondern an einem anderen Ort stattfand. Seit 1042 hatte in Mazzapalu (in der
Diözese Orvieto) ein Priorat der Abtei S. Sepulchrum in Aquapedente bestanden.
Bald den Vallumbrosanern übergeben, war es den Benediktinern von Mazzapalu
gelungen, sich dank ihrer wachsenden Bedeutung und Immunität dem Orden zu
entziehen. Nichtsdestotrotz hatte auch Mazzapalu den für die italienischen Bene-
diktiner des frühen 13. Jahrhunderts bezeichnenden Niedergang zu durchleben.
In dessen Folge war die altehrwürdige Benediktinerabtei im Jahr 1237 mit Un-
terstützung des Zisterzienserkardinals Rainer Capiccius durch Innozenz IV. den
Wilhelmiten übertragen worden. Nun wurde der Konvent zumindest für eine kur-
ze Zeit wieder selbst zum Motor der Erneuerung, wie es Innozenz IV. vorgesehen
hatte.58
Die Gründe für den Wechsel des Generalkapitels gerade hierhin sind unklar.
Möglicherweise war es eine Reaktion auf etwaige Versorgungsprobleme oder gar
Missstände in der Ordenszentrale von Malavalle. Die wenigen erhaltenen Beschlüs-
se geben indes keinerlei dahingehenden Anhaltspunkt. Weder also liest man vom
Generalprior noch von Probleme etc. implizierenden Bestimmungen. Ohnehin
handelt es sich nicht um echte Statuten per definitionem, da sie keine hypothetisch-
generelle, prospektive Rechtssetzungen ohne direkten Kausalitätsbezug sind.59 60
Stattdessen hielt das Generalkapitel zwei Listen der Ordensniederlassungen und
ihrer Mitgliederzahl jenseits der Alpen fest. Diese entlang des Alters der jeweili-
gen Konvente geführten Listen sind zumindest für die französische Provinz voll-
ständig. Allein diese beiden Paragraphen lassen sich eindeutig dem Kapitel von
Mazzapalu zuordnen. Die Handschriften Al und C setzen beide noch unter der
Überschrift von Mazzapalu mit einem Statut {De porcione studentiarum)^ fort,
welches jedoch, folgen wir seinem Inhalt, erst auf dem Provinzkapitel in Walin-
court von 1337 in Kraft gesetzt wurde. Beide Generalstatuten und jenes Provin-
zialstatut hat das Provinzkapitel in Aalst im Jahr 1341 bestätigt.61
58 Vgl. mit zahlreichen urkundlichen Nachweisen Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 46-47.
59 Zum Statutenbegriff siehe die Ausführungen unten, S. 45-51.
60 Zu diesem Provinzialstatut siehe unten, S. 56.
61 Siehe die Handschriften Al, fol. 105r-106r und C, fol. 254v, 255v.
 
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