Einleitung
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Die letzte Regelung D.5 beinhaltet gemäß der Handschrift M2 einzig den Beicht-
zwang beim eigenen Prior, während die Handschriften A1CV einen weiteren kur-
zen Abschnitt anhängen, der das Schweigen bei Tisch thematisiert und demnach
möglicherweise ein reiner Provinzkapitelsbeschluss des Jahres 1305 sein mag. Na-
mentlich D.5 lässt die immer stärkerer Nähe der Wilhelmiten zu den Städten und
den dortigen Möglichkeiten auch der Beichtabnahme erkennen. Mitten in Paris
beispielsweise lebten Wilhelmiten etwa seit 1297. Ihr Engagement in Theologie-
studium und Seelsorge (hier als Nachfolger der Serviten u. a. in S. Jean-en-Greve)
ließ den Konvent der „Blancs-Manteaux“, wie man sie nannte, zu einem der be-
kanntesten Ordenshäuser in Paris erwachsen.63 64 Auf die in Stadtnähe befindlichen
Klöster von Worms, Speyer und Straßburg (alle um 1300) wurde bereits hingewie-
E) Die Generalstatuten von 1324 (Malavalle)
Die Statuten von 1324 sind mehrheitlich in M2 und C überliefert. Während die
Handschrift M2 sie kurz und knapp als dispositiones capituli bezeichnet, das in
Malavalle stattfand, gibt C detailliertere Auskunft. Demnach handele es sich um
constitutiones generales, die auf dem Generalkapitel von 1324 veröffentlicht (edi-
ta) worden und im Folgejahr auf dem Provinzkapitel von Motte angenommen
(aceptata) worden seien. Als Definitoren dieses Provinzkapitels werden Albert
von Düren, Gerhard von Nivelles, Gottfried von Huybergen und Daniel von
Brouch (Grevenbroich?) genannt.65
Gleich das erste Statut E.l über die Apostaten anderer Ordenszugehörigkeit
(De apostatu alterius religionis), die unter keinen Umständen aufzunehmen seien,
findet sich allein in der Handschrift C. Die weiteren Statuten E.2-5 unter leicht
variierenden Titeln in beiden Handschriften in gleicher Weise dokumentiert. Es
handelt sich um Regelungen erneut gegen Diffamierung, Gewalt, Ungehorsam
und zum Umgang mit Büßern.
Direkte Übernahmen aus Regelwerken anderer Orden lassen sich in diesen Sta-
tuten nicht mehr erkennen. Erneut aber sind auch die Beschlüsse von 1324 mar-
kante Zeugen der geradezu permanenten Herausforderung durch Ungehorsam,
dem nun durch weitere Konkretisierungen begegnet werden sollte. Dies äußert
63 Dazu erneut Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 68—69.
64 Siehe die Ausführungen oben, S. 21.
65 Vgl. die Handschrift C, fol. 255v.
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Die letzte Regelung D.5 beinhaltet gemäß der Handschrift M2 einzig den Beicht-
zwang beim eigenen Prior, während die Handschriften A1CV einen weiteren kur-
zen Abschnitt anhängen, der das Schweigen bei Tisch thematisiert und demnach
möglicherweise ein reiner Provinzkapitelsbeschluss des Jahres 1305 sein mag. Na-
mentlich D.5 lässt die immer stärkerer Nähe der Wilhelmiten zu den Städten und
den dortigen Möglichkeiten auch der Beichtabnahme erkennen. Mitten in Paris
beispielsweise lebten Wilhelmiten etwa seit 1297. Ihr Engagement in Theologie-
studium und Seelsorge (hier als Nachfolger der Serviten u. a. in S. Jean-en-Greve)
ließ den Konvent der „Blancs-Manteaux“, wie man sie nannte, zu einem der be-
kanntesten Ordenshäuser in Paris erwachsen.63 64 Auf die in Stadtnähe befindlichen
Klöster von Worms, Speyer und Straßburg (alle um 1300) wurde bereits hingewie-
E) Die Generalstatuten von 1324 (Malavalle)
Die Statuten von 1324 sind mehrheitlich in M2 und C überliefert. Während die
Handschrift M2 sie kurz und knapp als dispositiones capituli bezeichnet, das in
Malavalle stattfand, gibt C detailliertere Auskunft. Demnach handele es sich um
constitutiones generales, die auf dem Generalkapitel von 1324 veröffentlicht (edi-
ta) worden und im Folgejahr auf dem Provinzkapitel von Motte angenommen
(aceptata) worden seien. Als Definitoren dieses Provinzkapitels werden Albert
von Düren, Gerhard von Nivelles, Gottfried von Huybergen und Daniel von
Brouch (Grevenbroich?) genannt.65
Gleich das erste Statut E.l über die Apostaten anderer Ordenszugehörigkeit
(De apostatu alterius religionis), die unter keinen Umständen aufzunehmen seien,
findet sich allein in der Handschrift C. Die weiteren Statuten E.2-5 unter leicht
variierenden Titeln in beiden Handschriften in gleicher Weise dokumentiert. Es
handelt sich um Regelungen erneut gegen Diffamierung, Gewalt, Ungehorsam
und zum Umgang mit Büßern.
Direkte Übernahmen aus Regelwerken anderer Orden lassen sich in diesen Sta-
tuten nicht mehr erkennen. Erneut aber sind auch die Beschlüsse von 1324 mar-
kante Zeugen der geradezu permanenten Herausforderung durch Ungehorsam,
dem nun durch weitere Konkretisierungen begegnet werden sollte. Dies äußert
63 Dazu erneut Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 68—69.
64 Siehe die Ausführungen oben, S. 21.
65 Vgl. die Handschrift C, fol. 255v.