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Einleitung
Zusätzlich übertrug das Generalkapitel unterdessen den Provinzialen und ihren
Definitoren die Autorität, in ihren Provinzkapiteln Provinzialstatuten zu erlassen,
solange diese nicht gegen die Autorität und Achtung der allgemeinen Statuten
des Generalpriors sowie des Generalkapitels und seiner Definitoren verstießen.
Ansonsten seien alle so geschaffenen oder in Zukunft neu geschöpften Statuten
nicht rechtskräftig. Von einer Prüfung dieser Provinzbeschlüsse auf institutionel-
le Kohärenz ist auffallend nirgends die Rede. Offenkundig hatten die Vertreter der
Provinzen hier ein enormes Zugeständnis durchgesetzt, welches in letzter Konse-
quenz in der Lage war, den Fliehkräften der Peripherie Tür und Tor zu öffnen.
In einem etwas eigentümlichen Paragraph gewährt das Generalkapitel sodann
den Brüdern aus Frankreich und Deutschland, „zur Linderung ihrer Armut“ (pro
sublevanda paupertate) ihre Gästehäuser zu besuchen und mit Fleisch zuberei-
tete Gerichte zu essen. Sie führen weiter aus:
„[...] und nicht sollen sie Sorge tragen, Nahrungsmittel durch irgend-
eine delikate Kunst oder Täuschung zu bereiten, damit die genannte
Lizenz durch den Missbrauch nicht Verlust der Gnade verschuldet;
man glaubt, dass dieses Statut in diesem Kapitel erweitert worden ist,
weshalb die Grenzen des vorherigen Kapitels, in dem dies festgelegt
worden ist, nicht aufgegeben werden.“71
Mit dieser Betonung grenzt sich das Definitorium erkennbar von dem eigenen
zuvor getätigten Verbot ab, die Statuten mehr und mehr durch Sonderregelungen
aufzuweichen. Wieder dürften die treibenden Kräfte nördlich der Alpen zu finden
sein, denn die italienischen Konvente waren sicher auch aufgrund ihres stärker
benediktinischen Charakters von dieser Konzession ausgeschlossen.
Hervor ragen noch zwei weitere Beschlüsse, die freilich nicht den Charakter
von Statuten im eigentlichen Sinne besitzen, also keine hypothetisch-generellen
Rechtssetzungen sind, sondern direkten Kausalitätsbezug besitzen: Zum einen
nominierte das Generalkapitel zwei Gesandte (Benedikt von Mazzapalu und Pisa-
nus von Castellione), um an der Kurie die Privilegien des Ordens durchzusetzen,
wie es heißt. Zum zweiten wird die Wiederherstellung des Theologiestudiums im
Pariser Ordenshaus gemäß päpstlichem Schreiben angeordnet, die bisher vernach-
lässigt worden wäre.72
71 Siehe das Statut E12, unten, S. 286.
72 Zu diesen beiden Bestimmungen siehe die Statuten E2 und E3, unten, S. 280 und 280.
Einleitung
Zusätzlich übertrug das Generalkapitel unterdessen den Provinzialen und ihren
Definitoren die Autorität, in ihren Provinzkapiteln Provinzialstatuten zu erlassen,
solange diese nicht gegen die Autorität und Achtung der allgemeinen Statuten
des Generalpriors sowie des Generalkapitels und seiner Definitoren verstießen.
Ansonsten seien alle so geschaffenen oder in Zukunft neu geschöpften Statuten
nicht rechtskräftig. Von einer Prüfung dieser Provinzbeschlüsse auf institutionel-
le Kohärenz ist auffallend nirgends die Rede. Offenkundig hatten die Vertreter der
Provinzen hier ein enormes Zugeständnis durchgesetzt, welches in letzter Konse-
quenz in der Lage war, den Fliehkräften der Peripherie Tür und Tor zu öffnen.
In einem etwas eigentümlichen Paragraph gewährt das Generalkapitel sodann
den Brüdern aus Frankreich und Deutschland, „zur Linderung ihrer Armut“ (pro
sublevanda paupertate) ihre Gästehäuser zu besuchen und mit Fleisch zuberei-
tete Gerichte zu essen. Sie führen weiter aus:
„[...] und nicht sollen sie Sorge tragen, Nahrungsmittel durch irgend-
eine delikate Kunst oder Täuschung zu bereiten, damit die genannte
Lizenz durch den Missbrauch nicht Verlust der Gnade verschuldet;
man glaubt, dass dieses Statut in diesem Kapitel erweitert worden ist,
weshalb die Grenzen des vorherigen Kapitels, in dem dies festgelegt
worden ist, nicht aufgegeben werden.“71
Mit dieser Betonung grenzt sich das Definitorium erkennbar von dem eigenen
zuvor getätigten Verbot ab, die Statuten mehr und mehr durch Sonderregelungen
aufzuweichen. Wieder dürften die treibenden Kräfte nördlich der Alpen zu finden
sein, denn die italienischen Konvente waren sicher auch aufgrund ihres stärker
benediktinischen Charakters von dieser Konzession ausgeschlossen.
Hervor ragen noch zwei weitere Beschlüsse, die freilich nicht den Charakter
von Statuten im eigentlichen Sinne besitzen, also keine hypothetisch-generellen
Rechtssetzungen sind, sondern direkten Kausalitätsbezug besitzen: Zum einen
nominierte das Generalkapitel zwei Gesandte (Benedikt von Mazzapalu und Pisa-
nus von Castellione), um an der Kurie die Privilegien des Ordens durchzusetzen,
wie es heißt. Zum zweiten wird die Wiederherstellung des Theologiestudiums im
Pariser Ordenshaus gemäß päpstlichem Schreiben angeordnet, die bisher vernach-
lässigt worden wäre.72
71 Siehe das Statut E12, unten, S. 286.
72 Zu diesen beiden Bestimmungen siehe die Statuten E2 und E3, unten, S. 280 und 280.