Einleitung
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bleibt die Frage nach der Form der nicht überlieferten Originale bestehen. Da alle
Handschriften mehr oder weniger Ungereimtheiten in sich haben, die groben lis-
tenhaften Strukturen sich mit Ausnahme von M2 und Ml aber ähneln, scheinen
sie ihrerseits allesamt auf Originale oder Abschriften zurückzugehen, die gleicher-
maßen keinerlei inhaltliche Systematisierung besessen hatten.
Dieses Phänomen ist verwunderlich, vor allem weil man schon in den Jahren
1251 und 1271 offenkundig die wohl strukturierten Libelli Definitionum der Zis-
terzienser vor sich hatte, aus denen bisweilen über die Hälfte der wilhelmitischen
Paragraphen dieser Zeit schöpfte. Die Methode der Zisterzienser, ihr statutari-
sches Ordensrecht in 15 Bücher (Distinktionen) zu teilen und die entsprechenden
neuen oder geänderten Statuten an die jeweilige Stelle ebenda einzutragen und so
eine effiziente Übersichtlichkeit zu schaffen, kam bei den Wilhelmiten also nicht
zum Tragen, auch wenn zumindest im Prolog von 1251 von zehn Distinktionen
die Rede ist. In diesem Sinne bemerkte Kaspar Elm, dass man in Malavalle wohl
begonnen hatte, die „Statuten der Generalkapitel ,wenigstens‘ zu sammeln“, dass
es aber „leider bei diesem ersten Ansatz“ geblieben sei. Eine offizielle Registrie-
rung der Generalkapitelsbeschlüsse (wie auch der Briefe der Ordensleitung), wie
sie in anderen Orden gängig war, scheint tatsächlich „gar nicht erst versucht wor-
den zu sein“.84 85
Der in der Forschung viel diskutierte Terminus ,Statutenc aber, der auch den
Titel des vorliegenden Buches bestimmt, ist für die hier edierten Verfassungstexte
gleich in doppelter Hinsicht gerechtfertigt. Ein erstes Argument geben die Ma-
nuskripte selbst an die Hand: In ihnen nämlich ist durchgängig von den statuta
generalis capituli die Rede. Nichtsdestotrotz finden sich auch Bezeichnungen wie
definitiones, decreta, dispositiones oder constitutionesD Bedenkt man allerdings,
dass sich etwa unter die zisterziensischen Statuten auch konkreten Visitationen
erwachsene Einzelfallentscheidungen mischten oder sich die frühen dominikani-
schen Statuten unter dem Begriff der consuetudines präsentierten, scheinen derar-
tige Begrifflichkeiten von den Zeitgenossen selbst bisweilen außerordentlich be-
84 Ähnlich mangelndes Interesse an einer Protokollsammlung mochte mindestens bis zum Ende
des 15. Jahrhunderts auch in den Provinzen bestanden haben. Die Forschung ist nach wie vor
häufig auf Zufallsfunde in den erhaltenen Archiven ehemaliger Wilhelmitenkonvente angewie-
sen. Vgl. Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 7-8.
85 Dies gilt nicht nur für die von den Schreibern des 15. und 16. Jahrhunderts gewählten Überschrif-
ten, die allerdings mehrheitlich statuta als Bezeichnung wählen, sondern - weitaus relevanter -
auch für die Wortwahl innerhalb der Statuten selbst. Allein in den Bestimmungen von 1251 ist
in A (Prolog) von constitutiones, in A.85-86 von diffinitiones und in A.87 von statuta die Rede.
Die Statuten von 1340 wiederum sprechen (in F.l) ausschließlich von statuta generalia.
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bleibt die Frage nach der Form der nicht überlieferten Originale bestehen. Da alle
Handschriften mehr oder weniger Ungereimtheiten in sich haben, die groben lis-
tenhaften Strukturen sich mit Ausnahme von M2 und Ml aber ähneln, scheinen
sie ihrerseits allesamt auf Originale oder Abschriften zurückzugehen, die gleicher-
maßen keinerlei inhaltliche Systematisierung besessen hatten.
Dieses Phänomen ist verwunderlich, vor allem weil man schon in den Jahren
1251 und 1271 offenkundig die wohl strukturierten Libelli Definitionum der Zis-
terzienser vor sich hatte, aus denen bisweilen über die Hälfte der wilhelmitischen
Paragraphen dieser Zeit schöpfte. Die Methode der Zisterzienser, ihr statutari-
sches Ordensrecht in 15 Bücher (Distinktionen) zu teilen und die entsprechenden
neuen oder geänderten Statuten an die jeweilige Stelle ebenda einzutragen und so
eine effiziente Übersichtlichkeit zu schaffen, kam bei den Wilhelmiten also nicht
zum Tragen, auch wenn zumindest im Prolog von 1251 von zehn Distinktionen
die Rede ist. In diesem Sinne bemerkte Kaspar Elm, dass man in Malavalle wohl
begonnen hatte, die „Statuten der Generalkapitel ,wenigstens‘ zu sammeln“, dass
es aber „leider bei diesem ersten Ansatz“ geblieben sei. Eine offizielle Registrie-
rung der Generalkapitelsbeschlüsse (wie auch der Briefe der Ordensleitung), wie
sie in anderen Orden gängig war, scheint tatsächlich „gar nicht erst versucht wor-
den zu sein“.84 85
Der in der Forschung viel diskutierte Terminus ,Statutenc aber, der auch den
Titel des vorliegenden Buches bestimmt, ist für die hier edierten Verfassungstexte
gleich in doppelter Hinsicht gerechtfertigt. Ein erstes Argument geben die Ma-
nuskripte selbst an die Hand: In ihnen nämlich ist durchgängig von den statuta
generalis capituli die Rede. Nichtsdestotrotz finden sich auch Bezeichnungen wie
definitiones, decreta, dispositiones oder constitutionesD Bedenkt man allerdings,
dass sich etwa unter die zisterziensischen Statuten auch konkreten Visitationen
erwachsene Einzelfallentscheidungen mischten oder sich die frühen dominikani-
schen Statuten unter dem Begriff der consuetudines präsentierten, scheinen derar-
tige Begrifflichkeiten von den Zeitgenossen selbst bisweilen außerordentlich be-
84 Ähnlich mangelndes Interesse an einer Protokollsammlung mochte mindestens bis zum Ende
des 15. Jahrhunderts auch in den Provinzen bestanden haben. Die Forschung ist nach wie vor
häufig auf Zufallsfunde in den erhaltenen Archiven ehemaliger Wilhelmitenkonvente angewie-
sen. Vgl. Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 7-8.
85 Dies gilt nicht nur für die von den Schreibern des 15. und 16. Jahrhunderts gewählten Überschrif-
ten, die allerdings mehrheitlich statuta als Bezeichnung wählen, sondern - weitaus relevanter -
auch für die Wortwahl innerhalb der Statuten selbst. Allein in den Bestimmungen von 1251 ist
in A (Prolog) von constitutiones, in A.85-86 von diffinitiones und in A.87 von statuta die Rede.
Die Statuten von 1340 wiederum sprechen (in F.l) ausschließlich von statuta generalia.