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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0055
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Einleitung

51

Die Statuten von 1348 fügten unterdessen an, dass binnen eines Monats in jedem
Konvent ein fehlerfreies Exemplar der General- und Provinzialstatuten vorhan-
den sein müsse.96 In jedem Kloster sollte - wie gemeinhin üblich - eine Abschrift
der Rechtssatzungen vorliegen. Die General- wie auch die Provinzialstatuten soll-
ten zweimal im Jahr verlesen und vom Prior erklärt werden.97
Zum Ende dieses Abschnitts sei nochmals betont, dass die vorliegenden Sta-
tuten selbstredend Partikularrecht (ins particulare) blieben. Zwar versuchte man
auch hier, zunächst alle möglichen Unklarheiten auf der Mikroebene, das heißt
innerhalb der einzelnen Konvente, zu klären und Appellationen an den General-
prior und das Generalkapitel gering zu halten und erst recht Appellationen an
Bischöfe oder gar die Kurie auszuschließen,98 dennoch banden sich die wilhel-
mitischen Statuten wie die Gesetzgebungswerke der anderen Orden auch in das
allgemeine Recht der Kirche (jus commune), mithin in den „Kosmos des göttli-
chen Rechts“ ein.99
2.3. Die Verfassung der Wilhelmiten
Eine kleine Zusammenschau gemäß ihrer Statuten
In unserem Zeitfenster war es in der Regel der Prior des Mutterhauses in Mala-
valle, der als Generalprior an der Spitze des Ordens stand und zugleich in der ita-
lienischen Provinz als Provinzialprior Verantwortung trug.100 Diese institutionel-
le Struktur nutzten auch anderen Eremitenbewegungen erwachsene Orden bene-
diktinischer Prägung, etwa die Cölestiner und später die Olivetaner.101 Gewählt
96 Dies wurde unter Strafandrohnung der Enthebung vom Priorenamt angeordnet, jedoch unter
der Maßgabe, dass es dem jeweiligen Konvent gelungen ist, eine Kopie zum Abgleich zu erlan-
gen. Bereits dies scheint also keine Selbstverständlichkeit gewesen zu sein. Vgl. das Statut G.2,
unten, S. 292.
97 Vgl. die Statuten A.85-86 und G.l-2, unten, S. 168 und 292. A.86 erwähnt nur die Generalsta-
tuten. Bei den Dominikanern sollten - gemäß eines Statuts von 1245 - die General- und Pro-
vinzkapitelsbeschlüsse gar vier Mal im Jahr verlesen werden. Löschungen von Einträgen waren
nur gestattet, wenn ein Statut offiziell wiederrufen wurde. Vgl. die Acta capitulorum generalium
ordinis praedicatorum, ed. Reichert, Bd. 1, S. 32.
98 Vgl. u. a. das Statut A.80 und B.18, unten, S. 160 und 226.
99 Melville, The Institutionalization of Religious Orders [im Druck].
100 Vieles ist dahingehend bereits von Kaspar Elm gesagt worden. Einige Aspekte kommen dennoch
neu hinzu, die Elms Ausführungen zum Teil stützen oder widerlegen.
101 Zu diesen Bewegungen siehe u. a. Borchardt, Die Cölestiner, S. 171-218 und Picasso, La spi-
ritualitä dell’antico monachesimo alle origini di Monte Oliveto, S. 443-452 oder Gioia, San
Bernardo Tolomei e lo spirito della famiglia monastica di Monte Oliveto.
 
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