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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0074
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7Q

Einleitung

3.2. Abhängigkeitsverhältnisse unter den Handschriften
Die Erstellung eines Stemmas für die herangezogenen Handschriften ist weder
möglich noch sinnvoll. Mit Ausnahme der Textzeugen Ml und A2, die tatsächlich
als bisweilen leicht variierte Transkripte von M2 und Al gelten können, gehen alle
Handschriften mit hoher Wahrscheinlichkeit auf zeitlich divergente Sammlungen
zurück, die sich mitunter aus verschiedenen Quellen zu speisen scheinen, nicht
also einer einzigen Vorlage folgen. Dies zeigt sich vor allem darin, dass es nicht nur
eine Handschrift ist, die Korrekturen oder Bündelungen verschiedener Vorlagen
enthält, sondern - bezogen auf ein konkretes Statut - jedem der Textzeugen ein
solches Vorgehen zu eigen sein kann.
Nur hier - auf der Mikroebene eines Statuts - lassen sich spezifische Ähnlich-
keiten und Unähnlichkeiten konstatieren. Selbstredend gilt dies insbesondere für
das in den Handschriften am häufigsten dokumentierte Statutenkorpus von 1271:
Im Statut B.3 beispielsweise finden wir in M2A2 die Wendung: castiget et corri-
piat, in A1VB2 dagegen heißt es: increpet et castiget. Die Hs. G schließlich fast
(mindestens die Vorlagen von A2VB2) offenbar zusammen und formuliert: incre-
pet, castiget et corripiat.14:1 Im Statut B.7 wiederum ist in M2M1A1G die Rede
allein vom frater ordinis, während diesmal V korrigierend eingreift und in sacer-
dos ordinis spezifiziert, während B2 ausschließlich sacerdos bekundet.145 146 Solche
und ähnliche Fälle der Nutzung und Korrektur unterschiedlicher Vorlagen sind
augenfällig. Nichtsdestotrotz sind vor allem die Textzeugen C und Al inhaltlich
sehr nahe beieinander.
Während aber - bezogen auf ihre Statutenfolge und -Zuordnung - die Hand-
schriften CA1VG eher einer Traditionsfamilie zuzuweisen sein dürften, bildet
die Handschrift M2 eine offenbar besondere Kollektion. Doch selbst hierüber
fallen tragfähige Rückschlüsse schwer. Die Aneinanderreihung unterschiedlichs-
ter Statuten in M2 nämlich mag zwar ein Indiz dafür sein, dass sie auf den ältes-
ten Vorlagenfragmenten beruht, die wiederum selbst noch keine respektive eine
unleserliche Strukturierung aufwiesen. Andererseits aber könnte M2 auch ledig-
lich der späteren Bedeutung der französischen Provinz entsprechend der beina-
he hinfälligen Unterscheidung in Provinz- und Generalkapitelsbeschlüsse stärker
Rechnung tragen.147 Zur besseren Orientierung weist die Konkordanztabelle im
Anhang die Statutenstruktur der relevanten Handschriften in Übersicht aus.148

145 Siehe das Statut B.3, unten, S. 184.
146 Siehe das Statut B.7, unten, S. 208.
147 Siehe dazu die Schilderungen oben, S. 36, 49-50.
148 Siehe die Konkordanztabelle der Statuten im Anhang, unten, S. 386.
 
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