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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0103
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99

den Brüdern, welche in diesem Jahr gestorben sind, die Absolution erteilt werden:
Psalm ,Aus den Tiefen'; Vers ,De profundis', Kollektengebet,Fidelium Deus'.
Danach sollen diejenigen hinausgehen, die nicht zum Kapitel gehören, und dann
sollen vier Definitoren gewählt werden, die Eifer für den Orden zeigen und die
mit dem Generalprior gemeinsam die Anschuldigungen anhören, Bußen auferle-
gen und die Dinge, die auch immer sie als korrekturbedürftig ansehen, auch kor-
rigieren und verbessern.
Wenn sich nun aber die vorher genannten Definitoren in irgendeiner Entschei-
dungsfindung zu gleichen Teilen aufteilen, soll die Entscheidung derjenigen Vor-
rang haben3, zu deren Seite der Generalprior geneigt hat, so aber, dass die Ent-
scheidung dieser kein vorgefasstes Urteil des Generalpriors hervorbringen kann.
A.2: Von der Wahl des Generalpriors
Wenn ein Generalprior gestorben ist oder abgesetzt wurde, soll der Subprior des
Hauses des heiligen Wilhelm seine Stellvertretung ausüben, wobei er sich jedoch
nichts außerhalb der Schuldigkeit herausnimmt, bis die Prioren der einzelnen
Häuser mit zwei von ihrem Konvent gewählten Klerikerbrüdern zusammengeru-
fen worden sind. Nachdem sie zusammengekommen sind, mögen sie in der Wahl
auf diese Art vorgehen: Zu Beginn sollen zwei Brüder erwählt werden, die gottes-
fürchtig sind und die Wünsche der Einzelnen niederschreiben und das Niederge-
schriebene öffentlich den Brüdern vortragen. Jener, auf den sich der größere Teil
der Brüder einigen kann, soll entsprechend der Regel des heiligen Benedikt und
des Vorrechts des Ordens Generalprior sein.
Wenn sie sich nun aber in gleich große Gruppen aufgeteilt haben,4 soll einer im
allgemeinen Einverständnis ausgewählt werden, der keine Stimme bei der Wahl
besitzt, dem (aber) alle ihre Stimme anvertrauen. Welcher Seite er zugeneigt ist,
deren Wahl hat Vorrang.
Auf dieselbe Weise sollen von ihren Konventen die Konventsprioren gewählt
werden, deren Bestätigung dem Generalprior obliegt.5

3 Constitutiones fratrum praedicatorum, II, 7, S. 345.
4 Constitutiones fratrum praedicatorum, II, 7, S. 345.
5 Constitutiones fratrum praedicatorum, II, 24, S. 359.
 
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