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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0105
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101

Darüber hinaus legen wir fest, dass ein Prior nicht beliebig abgesetzt werden
darf, sondern allein wegen eines handfesten kriminellen Vergehens, wegen Häre-
sie oder wenn er (sonst) dem Orden eine Schwächung verursacht.
Ebenfalls gestatten wir, dass, insofern ein Prior abgesetzt wird, er des eigenen
Trostes wegen zu einem Ort, den er gewählt hat, geschickt werde.
Diejenigen, die bei der Wahl der Prioren die Unterstützung weltlicher Personen
erbitten, sollen von ihren eigenen Häusern ausgeschlossen werden und nur mit der
Erlaubnis des Generalkapitels zurückkehren. Jener aber, wegen dem das Gesuch
getätigt worden ist, soll, wenn es seinem Einverständnis erwuchs, auf keinen Fall
im selben Haus zum Prior befördert werden.
A.3: Von der Aufnahme fremder Ordensleute
Keiner aus einem anderen religiösen Orden soll bei uns aufgenommen werden,
wenn nicht mit der Erlaubnis seines Oberen, auf besondere Anordnung des Herrn
Papstes oder mit Zustimmung des Generalkapitels.
Wenn es aber geschehen sollte, dass jemand aus einem anderen Orden, der noch
kein Professe gemäß der Regel des heiligen Benedikts gewesen ist, in das Amt des
Priors eines Hauses gewählt wird, dann soll er keinesfalls irgendetwas in eben-
diesem Haus entscheiden, wenn er nicht zuvor die Profess gemäß der Regel des
heiligen Benedikt abgelegt hat, und genau das soll nicht ohne die Zustimmung des
Generalpriors geschehen.6

6 Diese Bestimmung wurde schon wenige Jahre später wieder zugunsten einer ausgesprochen mo-
deraten Vorgehensweise auf dem Provinzkapitel in Berdenau (Diözese Augsburg) geändert. In
den Provinzialstatuten vom 7. Juli 1257 heißt es: „Es wird festgelegt und angeordnet, dass ein
jeder Prior dazu angehalten werde, ehrenhafte Kleriker, die zum Orden kommen wollen, ohne
Widerspruch aufzunehmen. Und wenn durch diese Anordnung irgendein Haus durch die An-
zahl von Insassen belastet werden sollte, möge es durch das Provinzialkapitel entlastet werden.
Wer diese Regelung aber übertritt, soll nach dem Urteil des Provinzialkapitels bestraft werden.“
Vgl. die Hss. C, fol. 164vund M2, fol. 118v.
 
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