Metadaten

Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0107
License: Free access  - all rights reserved
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Edition

103

Mit besonderer Strenge soll verboten sein, dass jemandem, der sich durch eine
Vereinbarung oder Geld eingemischt hat, die Gemeinschaft unseres Ordens oder
die Feier von Messen versprochen wird.7
A.4: Von der Aufnahme der Novizen
Keiner unter 18 Jahren soll als Bruder aufgenommen werden. Wenn ein Novize
für sich Stoffe erwerben möchte, soll er solche kaufen, wie wir sie haben.8 Dies
sollen alle Brüder einhalten.
Es ist nicht die Gewohnheit unseres Ordens, dass diejenigen, welche vor der
Konversion das Fasten gelobt haben, deswegen in der Gemeinschaft aufgrund der
anderen Nahrung die Brüder verwirren (sollen), stattdessen sollen sie in allem dem
eigenen Prior gehorchen.9
Mit Bestimmtheit sei verboten, dass im Übrigen irgendwelche Novizen des Or-
dens zur Weihe in die Einsiedelei des heiligen Wilhelm geschickt werden, sondern
sie sollen in ihren Häusern von den eigenen Prioren oder dem an ihrer Stelle mit
dieser Aufgabe Betrauten geweiht werden.

7 Auch dieser Teil des Statuts wurde auf dem Provinzkapitel von Berdenau im Jahr 1257 ergänzt:
„Ebenfalls wird festgelegt, dass einer, falls er Prior ist, abgesetzt werde, wenn er es gewagt hat,
für sich ein Priorat oder sogar den Titel eines Konventspriors durch weltliche Einmischung in-
nezuhaben oder zu erlangen. Wenn er aber kein Prior ist, so soll er im Gegenzug keinesfalls zum
Prioratsamt zugelassen werden, die Wahl derartiger Männer ist ungültig und nichtig. Die För-
derer einer solchen Einmischung aber sollen auf Befehl des Kapitels aus ihren eigenen Häusern
vertrieben werden.“ Vgl. die Hss. C, fol. 164v und M2, fol. 118v.
8 Vgl. u. a. die Usus conversorum Cistercienses, XI, 11, S. 70; XII, 4, S. 70.
9 Statuta Cistercienses, 1181, 1, S. 92.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften