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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0109
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105

A. 5: Vom Novizenmeister
Der Prior soll den Novizen umsichtig einen Meister voranstellen, der sie bezüg-
lich des Ordens unterweisen und mit Wort und Beispiel zu Demut anregen möge
- gemäß dem Wort: „Lernt von mir, denn ich bin sanftmütig und von Herzen
demütig (Mt. 11, 29)“.10 Er soll auch lehren, wie sie sich im Chor zu verhalten ha-
ben, wie drinnen und wie draußen. Weiter soll er sie unterweisen, demütig, reinen
Herzens und oft zu beichten sowie ohne Eigentum zu leben und zu sein. Auch,
dass sie alles, was sie besitzen, wenn sie eintreten, zu den Füßen des Priors legen
sollen; dies soll bis zum Ablegen ihres Gelübdes unversehrt verwahrt werden.
A.6: Von der Profess
Nach einem Jahr soll der Novize ins Kapitel kommen, sich auf den Boden wer-
fen und eine venia vollziehen. Sobald er sich auf Befehl des Priors erhebt, soll
er, nachdem er (danach) gefragt worden ist, seine Ortsgebundenheit geloben. Der
Prior soll antworten: „Gott schenke Dir Beharrlichkeit“. Und alle sollen antwor-
ten: „Amen“.
Und nachdem er alles Eigentum aufgegeben hat, soll er sein Gelübde auf diese
Art ablegen: Vor den Prior tretend, soll er die Knie beugen, seine Hände in die
Hände des Priors legen und ihm Gehorsam im Guten bis zum Tod versprechen.
Der Prior möge respondieren: „Und Gott gebe Dir das ewige Leben“. Alle sollen
antworten: „Amen“. Dann, nachdem der Prior ihn geküsst hat, entferne er sich.
Und es ist zu wissen, dass in jener Stunde, in welcher er seinen Wunsch im
Kapitel vorträgt und zur Probezeit in unserem Orden auf genommen wird,11 er
nicht als Klerikerbruder zugelassen werden kann.

10 Vgl. u. a. die Constitutiones fratrum praedicatorum, I, 13, S. 323.
11 Liber Definitionum (1202), XIV, 3, S. 158 und Liber Definitionum (1237), XIV, 3, S. 339.
 
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