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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0119
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115

A.n: Von der Einrichtung neuer Einsiedeleien
Es ist keinem erlaubt, im Namen unseres Ordens irgendwo irgendeine Einsiedelei
zu errichten, eine errichtete an einen anderen Ort umzusetzen, auch nicht, sie zu
verändern oder unserem Orden irgendeinen Ort durch Unterwerfung einzuver-
leiben, außer mit Erlaubnis des Generalkapitels.
Ebenfalls schreiben wir vor, dass, wenn irgendein Kloster zuerst durch Unge-
horsame und Ordensbetrüger eingerichtet worden ist, jene so wie der Ort selbst
auf Dauer vom Orden abgeschnitten werden sollen.
A.12: Vom Ungehorsam
Ein Bruder, der seinem Prior oder einem anderen über ihn Gesetzten ungehorsam
gewesen ist, soll im Kapitel an drei Tagen Schläge erhalten und an ebenso vielen
Tagen, seiner Portion Wein beraubt, im Speisesaal auf der Erde in Gegenwart des
Konvents essen.
A.13: Vom Verlassen des Kapitels
Wenn ein erzürnter Bruder ohne Erlaubnis das Kapitel verlässt und innerhalb der
Pforte des Ortes (Kloster) bleibt: Wenn er nach dem Kapitel von Gewissensbissen
gequält demütig zurückkehren will, soll er am folgenden Tag wiederaufgenom-
men werden, eine Züchtigung erfahren und der Letzte unter allen sein bis zum
Urteil des Priors.
 
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