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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0121
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117

A. 14: Von der brüderlichen Vergebung
Wenn ein Bruder einem anderen Bruder auf irgendeine Weise Ärger bereitet hat,
soll er so lange zu dessen Füßen niedergeworfen liegen, bis der Verärgerte, der die
Widerwärtigkeit ohne Diskussion vergeben soll, ihn aufhebt.19
A.i 5: Von der Überbringung weltlicher Briefe
Kein Bruder soll es wagen, von weltlichen Personen verfasste Briefe, deren Inhalt
(und Zusammenhang) er nicht kennt, irgendeinem zu überbringen.20
A.16: Von den Ausgeschlossenen
Mit den Ausgeschlossenen dürfen wir, so sorgfältig man darauf zu achten vermag,
bei Tisch, in der Rede, beim Kuss, bei der Begrüßung und der heiligen Kommu-
nion keinen Kontakt haben.21
A.17: Von der Kindtaufe
Ein Prior oder ein Bruder, der es gewagt hat, ein Kind zu taufen, sei es, dass er es
aus der Taufe gehoben hat, außer etwa zum Zeitpunkt des Todes, falls ein Priester
nicht anwesend ist, oder sei es, dass er während der Ölung die Hand aufgelegt hat,
soll an jedem Freitag bis zum folgenden Generalkapitel bei Brot und Wasser fas-
ten, es sei denn eine gewichtige Feierlichkeit oder eine offensichtliche Krankheit
machen irgendeine Befreiung erforderlich, und bei ebendiesem Kapitel sollen sie
(Prior oder Bruder) um Verzeihung bitten.22

19 Vgl. die Bestimmungen der Benediktsregel in RB, LXXI, 8.
20 Liber Definitionum (1202), IX, 8, S. 108; Libellus Definitionum (1237), IX, 7, S. 307 und Statuta
Cistercienses, 1185, 5, S. 122.
21 Liber Definitionum (1202), XV, 3, S. 171.
22 Libellus Definitionum (1237), II, 8, S. 215.
 
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