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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0123
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119

A.18: Von der Beichte
Die Brüder sollen wenigstens einmal in der Woche ihrem Prior oder einem ande-
ren, dem der Prior dies befohlen hat, beichten. Nichtsdestotrotz soll jener, dem er
seine Aufgaben anvertraut hat, keineswegs von Todsünden absolvieren, sondern
sie vielmehr dem eigenen Prior zurückmelden.
Es soll nicht unterlassen werden, generell wenigstens einmal im Jahr dem Prior
zu beichten, es sei denn sie können die Menge der Angelegenheiten nicht (so lange)
bei sich behalten.23
A.19: Erneut von der Beichte
Kein fremder Prior oder sogar Visitator, es sei denn er ist Vater jenes Hauses,
welches er zu besuchen im Begriff ist, soll Beichten entgegennehmen. Der eigene
Vater soll denjenigen, der beichtet, selbst wenn es ein schwerwiegender Fall ist,
zu dessen Hausprior zurückschicken oder darum bemüht sein, ihn zurückzuschi-
cken, und mit der geschuldeten Zuverlässigkeit alle Sorgfalt darauf verwenden,
dass jener dem eigenen Prior, so wie er es soll, sein Gewissen offenbart.24
A.20: Vom Lagern weltlicher Gegenstände im Kloster
Innerhalb der Klausur oder Kirchen der Häuser unseres Ordens sollen keinerlei
Getreide(säcke) oder weltliche Gegenstände aufbewahrt werden; wer dies über-
tritt, soll sich vom Wein enthalten, bis sie übergeben und fortgeschafft wurden.

23 Libellus Definitionum (1237), VI, 4, S. 274.
24 Instituta generalis capituli apud Cistercium, XXXIII, 14-15, S. 471 und Libellus Definitionum
(1237), VII, 2, S. 284.
 
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