Edition
125
A.26: Vom Aderlass
Viermal im Jahr können die Brüder zur Ader gelassen werden, nämlich im Februar,
im April, im September und um das Fest des heiligen Johannes des Täufers herum.
In der Zeit, in welcher der Konvent fastet, soll die Terz früher stattfinden, und
nachdem sie beendet wurde, mögen diejenigen essen, die zur Ader gelassen wur-
den, und dies soll für einen Zeitraum von drei Tagen eingehalten werden, und sie
können in dieser ganzen Zeit, wenn sie wollen, auf ihren Betten ausruhen.
Aber der Prior soll im Vorfeld darauf achten, dass für sie alles Notwendige an
Speisen und Getränk(en) in ausreichender Weise versorgt worden ist, am meisten
aber in der ersten Phase der Erholung. Am vierten Tag jedoch soll ihnen eine er-
tragbare Arbeit auferlegt werden. Wenn irgendjemand aber nicht aus der Ader am
Arm, sondern an der Hand oder einem anderen Körperteil einen weniger üblichen
Aderlass vornimmt, so soll ihm an einem Tag die vorgeschriebene Barmherzigkeit
geschehen.
Jedes Mal, wenn der Aderlass dennoch durch irgendeine Notwendigkeit ge-
schieht, dann soll er (der Bruder), ausgenommen der oben niedergeschriebenen
Monate, am selben Tag im Kapitel um Barmherzigkeit bitten, und dies kann ihm
vom Vorsitzenden (des Kapitels) gewährt werden. Und wenn es die Schwächung
sogar erfordert, dass er außerhalb des Refektoriums isst, soll er für sich angemes-
sen Vorkehrungen treffen.
Im Übrigen soll niemand außerhalb unserer Einsiedeleien zur Ader gelassen
werden, wenn nicht der Prior jemandem in einer offensichtlichen und schweren
Notlage die Erlaubnis hierzu eingeräumt hat. Deshalb soll ein Jeder so oft, wie er
diese Regelung übertreten hat, für einen Tag bei Brot und Wasser fasten und im
Kapitel geschlagen werden.
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A.26: Vom Aderlass
Viermal im Jahr können die Brüder zur Ader gelassen werden, nämlich im Februar,
im April, im September und um das Fest des heiligen Johannes des Täufers herum.
In der Zeit, in welcher der Konvent fastet, soll die Terz früher stattfinden, und
nachdem sie beendet wurde, mögen diejenigen essen, die zur Ader gelassen wur-
den, und dies soll für einen Zeitraum von drei Tagen eingehalten werden, und sie
können in dieser ganzen Zeit, wenn sie wollen, auf ihren Betten ausruhen.
Aber der Prior soll im Vorfeld darauf achten, dass für sie alles Notwendige an
Speisen und Getränk(en) in ausreichender Weise versorgt worden ist, am meisten
aber in der ersten Phase der Erholung. Am vierten Tag jedoch soll ihnen eine er-
tragbare Arbeit auferlegt werden. Wenn irgendjemand aber nicht aus der Ader am
Arm, sondern an der Hand oder einem anderen Körperteil einen weniger üblichen
Aderlass vornimmt, so soll ihm an einem Tag die vorgeschriebene Barmherzigkeit
geschehen.
Jedes Mal, wenn der Aderlass dennoch durch irgendeine Notwendigkeit ge-
schieht, dann soll er (der Bruder), ausgenommen der oben niedergeschriebenen
Monate, am selben Tag im Kapitel um Barmherzigkeit bitten, und dies kann ihm
vom Vorsitzenden (des Kapitels) gewährt werden. Und wenn es die Schwächung
sogar erfordert, dass er außerhalb des Refektoriums isst, soll er für sich angemes-
sen Vorkehrungen treffen.
Im Übrigen soll niemand außerhalb unserer Einsiedeleien zur Ader gelassen
werden, wenn nicht der Prior jemandem in einer offensichtlichen und schweren
Notlage die Erlaubnis hierzu eingeräumt hat. Deshalb soll ein Jeder so oft, wie er
diese Regelung übertreten hat, für einen Tag bei Brot und Wasser fasten und im
Kapitel geschlagen werden.