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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0131
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127

A.27: Von der Rasur
Die Rasur soll dreizehn Mal im Jahr stattfinden, nämlich zur Geburt des Herrn, zu
Mariä Reinigung, Aschermittwoch, am Gründonnerstag, an Jubilate, zu Pfingsten,
zur Geburt Johannes des Täufers, am Tag der Maria Magdalena, zu Mariä Him-
melfahrt und Geburt, am Michaelstag, Allerheiligen und am Tag des Andreas.28
A.28: Von denen, die von einer Reise zurückkehren
Die von einer Reise zurückkommenden Brüder, welche nicht in Einsiedeleien,
sondern in der Stadt, einer Burg oder auf einem Landgut gegessen oder übernach-
tet haben, sollen sich mit Weihwasser besprengen, das Oratorium betreten und
sich vor dem Altar niederwerfen oder sich niederbeugen; je nachdem, wie es die
Zeit fordert, sollen sie in der Stille das Herrengebet sprechen und, wenn die Brü-
der an diesen Ort kommen, um die Heilige Messe zu zelebrieren, ebenjenes Gebet
außerhalb des Chores sprechen und sich entfernen.
A.29: Von den Kunsthandwerkern
Es soll nicht erlaubt sein, dass es den kunstfertigen Brüdern zugestanden wird, für
Weltleute tätig zu sein.29
A.30: Von der Erlangung der Ämter und Weihen
Kein Bruder soll für ein Amt weltlicher Sorge außerhalb des Ordens zugelassen
werden.

28 Mit anderem Wortlaut, aber ähnlichem Inhalt vgl. den Libellus Definitionum (1237), Hl, 1,
S. 218.
29 Statuta Cistercienses, 1161, 47, S. 597.
 
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