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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0133
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129

Derjenige Bruder, der den Prior selbst oder durch einen anderen damit belästigt,
dass er ihn doch ordiniere, soll von dem Tag (an), an dem er es verlangte, bis zu
einer Frist von zwei Jahren, keine Weihen erhalten, es sei denn er wurde (schon)
ins Priorat zugelassen.
A.31: Von der Preisgabe von Geheimnissen
Wer auch immer die Fehltritte oder Bußübungen irgendeines Bruders, irgendwel-
che wem auch immer im Kapitel zugefügten Bestrafungen oder andere Geheim-
nisse des Ordens etwaigen Weltleuten oder selbst an Personen eines anderen Or-
dens verrät, der wird in allem dem Urteilsspruch gegen Verschwörer unterworfen
(werden).30
A.32: Von mutmasslichen Beschuldigungen
Wenn ein Bruder einen anderen beschuldigt hat, ohne es beweisen zu können, soll
er die Strafe ertragen, welche der Überführte hatte ertragen müssen.
A.33: Von der Ordenskleidung
Brüder, die durch Notwendigkeit gezwungen werden, sollen mit der Erlaubnis
ihres Priors einen vom selben Stoff angebrachten Obermantel nutzen.
Niemand, der nicht vom Orden oder wenigstens unser Oblate ist, soll, wenn
er bei uns verweilt, mit (irgendwelchen) Kleidern unseres Ordens eingekleidet
werden.

30 Wendung aus dem Libellus Definitionum (1237), X, 8, S. 317.
 
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