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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0135
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A.34: Von weltlichen Klosterdienern
Keinesfalls sollen Weltleute in den Küchen oder Krankenhäusern des Konvents
dienen. Ansonsten sollen der Prior und der Kellerer dieses Ortes, solange, wie
dies (dennoch) getan wurde, jeden Donnerstag bei Brot und Wasser fasten.
A.35: Von den Knaben
Kein Knabe soll schließlich auf irgendjemandes Petition hin vor seinem 18. Le-
bensjahr unter den Brüdern verweilen.31
A.36: Vom Zutrittsverbot für Frauen
Frauen, die am Tor oder unter den Dächern unserer Häuser übernachten, ist kei-
nesfalls zu erlauben, dass sie durch die zweiten Tore unserer Einsiedeleien (in die-
se) eintreten, ausgenommen in der Zeit der Kirchweihe und des Fests der Heiligen,
zu deren Ehre unsere Kirchen erbaut worden sind.32
A.37: Von Prostituierten
Die Kellermeister und Pförtner sollen aber Vorsorge treffen, dass Frauen, die das
Zeichen der Schande und der Prostitution tragen, von den Bereichen der Brüder
umsichtig entfernt werden.33 Andernfalls sollen sie schwerer Strafe unterliegen.
Keiner soll mit einer Frau allein ohne Erlaubnis des Priors sprechen, es sei denn
vielleicht die Pförtner und bei der Beichte.

31 Vgl. auch oben das Statut A.4, S. 103.
32 Vgl. weit ausführlicher den Libellus Definitionum (1237), X, 22, S. 321.
33 Libellus Definitionum (1237), X, 23, S. 322.
 
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