Edition
133
A.38: Vom Aufenthalt bei Frauen
Überdies wird verboten, dass ein Bruder allein an einem Ort mit irgendeiner Frau
übernachtet oder als Gast verweilt, außer in den Häusern religiöser Orden aner-
kannte Brüder oder jemand mit besonderer Erlaubnis des Priors in weltlichen
Häusern auf jenem Land, wo es eine Herberge eines Ordenshauses gibt.
Wer diese Regelungen übertreten hat, der soll an drei Tagen im Kapitel gezüch-
tigt werden und an einem von diesen (Tagen) bei Brot und Wasser fasten.
In den vorgenannten Gasthäusern soll auch keine Frau wohnen, außer wenn
sie etwa besonders fortgeschrittenen Alters ist und von ehrbarem Lebenswandel.
A.39: Von offenkundig fleischlichem Verkehr
Wenn etwa einer bei handgreiflicher Berührung des Fleisches ertappt worden ist,
soll er aus dem eigenen Haus entfernt und keinesfalls zurückgerufen werden, au-
ßer mit Erlaubnis des Generalkapitels.
Wenn es sich aber ereignet, dass er in dieses Vergehen zurückfällt,34 soll er ent-
weder dauerhaft dem Kerker übergeben oder, nachdem (ihm) der Habit abgenom-
men wurde, zur Gänze verbannt werden.35
A.40: Von denjenigen, die drohen, Feuer zu legen
Wer Feuer oder Mord androht, der soll auf den Ratschluss der Alteren hin und
auf Verlangen des Generalspriors in ein abgelegenes Haus geschickt werden und
nicht ohne die Erlaubnis des Generalkapitels zurückkehren.36
34 Libellus Definitionum (1220), X, 14, S. 122-123.
35 Vgl. später das Statut B.ll von 1271, S. 218.
36 Vgl. die Statuta Cistercienses, 1194, 5, S. 283-284 und den Libellus Definitionum (1202/1220),
X, 25/20, S. 125 und Libellus Definitionum (1237), X, 15, S. 319-320.
133
A.38: Vom Aufenthalt bei Frauen
Überdies wird verboten, dass ein Bruder allein an einem Ort mit irgendeiner Frau
übernachtet oder als Gast verweilt, außer in den Häusern religiöser Orden aner-
kannte Brüder oder jemand mit besonderer Erlaubnis des Priors in weltlichen
Häusern auf jenem Land, wo es eine Herberge eines Ordenshauses gibt.
Wer diese Regelungen übertreten hat, der soll an drei Tagen im Kapitel gezüch-
tigt werden und an einem von diesen (Tagen) bei Brot und Wasser fasten.
In den vorgenannten Gasthäusern soll auch keine Frau wohnen, außer wenn
sie etwa besonders fortgeschrittenen Alters ist und von ehrbarem Lebenswandel.
A.39: Von offenkundig fleischlichem Verkehr
Wenn etwa einer bei handgreiflicher Berührung des Fleisches ertappt worden ist,
soll er aus dem eigenen Haus entfernt und keinesfalls zurückgerufen werden, au-
ßer mit Erlaubnis des Generalkapitels.
Wenn es sich aber ereignet, dass er in dieses Vergehen zurückfällt,34 soll er ent-
weder dauerhaft dem Kerker übergeben oder, nachdem (ihm) der Habit abgenom-
men wurde, zur Gänze verbannt werden.35
A.40: Von denjenigen, die drohen, Feuer zu legen
Wer Feuer oder Mord androht, der soll auf den Ratschluss der Alteren hin und
auf Verlangen des Generalspriors in ein abgelegenes Haus geschickt werden und
nicht ohne die Erlaubnis des Generalkapitels zurückkehren.36
34 Libellus Definitionum (1220), X, 14, S. 122-123.
35 Vgl. später das Statut B.ll von 1271, S. 218.
36 Vgl. die Statuta Cistercienses, 1194, 5, S. 283-284 und den Libellus Definitionum (1202/1220),
X, 25/20, S. 125 und Libellus Definitionum (1237), X, 15, S. 319-320.