Edition
139
A.49: Von der Verwahrung des Klostervermögens
In den einzelnen Ordenshäusern sollen von den Prioren im Ratschluss der Al-
ten zwei Brüder eingesetzt werden, die den Schatz des Klosters an Münzen oder
anderen Dingen in einer zweckmäßigen Truhe hinter verschiedenen Riegeln bewa-
chen; darüber hinaus sollen von denselben in einem größeren Konvent zwei Kelle-
rer eingesetzt werden, in einem kleineren einer, der zusammen mit vorgenannten
Schatzmeistern und anderen Offizialen vor dem Prior mit einigen Älteren, wann
immer es ihm (nötig) scheint, berichten soll, und um nichts weniger ist der nämli-
che Prior gehalten, vor ihnen Rechenschaft abzulegen über als Almosen oder auf
irgendeine andere Weise Erhaltenes wie auch über die Ausgaben des Hauses, die
er getätigt hat.
A.50: Vom Schlaf und von der Art der Kleidung
Keiner der Brüder, welche Kukullen tragen, soll nachts ohne sie oder ohne Stie-
fel schlafen,42 es sei denn es geschähe, dass diese sehr nass geworden sind, weil
sie auf einer Reise genutzt wurden. Auch soll niemand Kleidung aus gewebtem
Leinenstoff nutzen.
A.51: Von den Gästehäusern
Es wird festgelegt, dass in den einzelnen Konventshäusern ein Haus mit Betten
zum Dienst an den Gästen und dazu ein anderes zum Dienst an den Armen ein-
gerichtet werden soll und gemäß der Möglichkeit eines jeden Ortes für diese Vor-
sorge getroffen und ihnen gedient werden soll, wie es in der Regel enthalten ist.43
42 Constitutiones fratrum praedicatorum, I, 10, S. 320 und EO, LXXXII, 8, S. 314.
43 Vgl. RB, LIII, 1-2. Von Gastsälen ist hier jedoch nicht die Rede. Die Betreibung zweiter Gast-
bereiche - für Arme und für hohe Gäste - ist mindestens seit der späten Karolingerzeit und der
Betonung des congruus bonor durchaus typisch.
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A.49: Von der Verwahrung des Klostervermögens
In den einzelnen Ordenshäusern sollen von den Prioren im Ratschluss der Al-
ten zwei Brüder eingesetzt werden, die den Schatz des Klosters an Münzen oder
anderen Dingen in einer zweckmäßigen Truhe hinter verschiedenen Riegeln bewa-
chen; darüber hinaus sollen von denselben in einem größeren Konvent zwei Kelle-
rer eingesetzt werden, in einem kleineren einer, der zusammen mit vorgenannten
Schatzmeistern und anderen Offizialen vor dem Prior mit einigen Älteren, wann
immer es ihm (nötig) scheint, berichten soll, und um nichts weniger ist der nämli-
che Prior gehalten, vor ihnen Rechenschaft abzulegen über als Almosen oder auf
irgendeine andere Weise Erhaltenes wie auch über die Ausgaben des Hauses, die
er getätigt hat.
A.50: Vom Schlaf und von der Art der Kleidung
Keiner der Brüder, welche Kukullen tragen, soll nachts ohne sie oder ohne Stie-
fel schlafen,42 es sei denn es geschähe, dass diese sehr nass geworden sind, weil
sie auf einer Reise genutzt wurden. Auch soll niemand Kleidung aus gewebtem
Leinenstoff nutzen.
A.51: Von den Gästehäusern
Es wird festgelegt, dass in den einzelnen Konventshäusern ein Haus mit Betten
zum Dienst an den Gästen und dazu ein anderes zum Dienst an den Armen ein-
gerichtet werden soll und gemäß der Möglichkeit eines jeden Ortes für diese Vor-
sorge getroffen und ihnen gedient werden soll, wie es in der Regel enthalten ist.43
42 Constitutiones fratrum praedicatorum, I, 10, S. 320 und EO, LXXXII, 8, S. 314.
43 Vgl. RB, LIII, 1-2. Von Gastsälen ist hier jedoch nicht die Rede. Die Betreibung zweiter Gast-
bereiche - für Arme und für hohe Gäste - ist mindestens seit der späten Karolingerzeit und der
Betonung des congruus bonor durchaus typisch.