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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0147
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A.55: Von der Annahme von Geschenken
Überhaupt soll eingehalten werden, dass Gaben, kleine Geschenke und Freund-
schaftsgaben weder vergeben noch von irgendwelchen Personen ohne Erlaubnis
des Priors oder seines Vertreters angenommen werden dürfen, so wie es in der
Regel steht.46 Übertreter (dieser Regelung) sollen im Kapitel gezüchtigt werden.
Der Prior aber soll die Art und die Menge der Schenkung abschätzen, und dem-
entsprechend möge die Züchtigung ausfallen.47
A.56: Von denjenigen, die beim Diebstahl ertappt werden
Ein Bruder, der beim Diebstahl oder im Besitz von Eigentum ertappt wird, soll
mindestens für ein Jahr und, wie weit es dem Prior darüber hinaus richtig er-
scheint, der Letzte unter allen sein, jeden Freitag bei Brot und Wasser fasten und
40 Tage grobes Brot essen. Er soll nicht sprechen, außer mit dem Prior oder dessen
Stellvertreter bei der Beichte, und 40 Tage im Kapitel gezüchtigt werden.
Falls der Diebstahl sogar einen Wert von 20 Goldstücken überschritten hat, soll
er nach Abnahme seines Habits zur Pforte geschickt werden. Wenn ihn aber der
Prior und die Gemeinschaft des Ortes aus Barmherzigkeit vom Tor zurückführen
möchten, soll er die Buße für besonders schwere Schuld leisten. Wenn er Kleriker
ist, soll er für ein Jahr vom Dienst am Altar fernbleiben.48
Und mag auch Diebesgut oder Eigentum in einer kleinen und einfachen Sache
übertragen werden, so soll die freilich maßvolle Abwägung der Bestrafung für
diese kleine Sache in der Urteilskraft des Priors liegen.

46 Vgl. RB, LIV, 1-5.
47 Libellus Definitionum (1237), VI, 10, S. 277.
48 Libellus Definitionum (1237), VI, 17, S. 280-281.
 
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