Edition
147
A.6o: Von der Kleidung der Laienbrüder 2
Wenn aber irgendein Laie als Konversenbruder aufgenommen werden sollte, so
werde er im Kapitel aufgenommen und (ihm) die Cappa angelegt, nachdem er die
eigenen Kleidungsstücke ausgezogen hat.
A.61: Dass Laienbrüder keine Bücher besitzen sollen
Kein Laienbruder soll irgendein Buch besitzen und die Buchstaben erlernen, au-
ßer das ,Vater unser', das ,Credo in Deum‘, das ,Miserere mei Deus' und das ,Ave
Maria' sowie das übrige, was ihnen aufsagen zu müssen vorgegeben ist, und dies
nicht mithilfe der Schriften, sondern auswendig.50
A.62: Von den Laien bei der Priorenwahl
Keiner der Laienbrüder außer jenen, die mit einer Kukulle bekleidet sind, soll(en)
bei der Wahl der Prioren dabei sein.51
A.63: Von der Anwesenheit der Laienbrüder im Kapitel
Dennoch legen wir fest und erlauben wir, dass alle Laienbrüder, sofern sie es ver-
mögen, im Kapitel anwesend sein sollen, damit sie zurechtgewiesen werden mö-
gen, freilich so, dass die von den Klerikern Angeklagten nicht (selbst wiederum)
die Kleriker beschuldigen.
50 Libellus Definitionum (1237), XIV, 2, S. 339.
51 Vgl. mit anderem Wortlaut den Libellus Definitionum (1237), XIV, 3, S. 339.
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A.6o: Von der Kleidung der Laienbrüder 2
Wenn aber irgendein Laie als Konversenbruder aufgenommen werden sollte, so
werde er im Kapitel aufgenommen und (ihm) die Cappa angelegt, nachdem er die
eigenen Kleidungsstücke ausgezogen hat.
A.61: Dass Laienbrüder keine Bücher besitzen sollen
Kein Laienbruder soll irgendein Buch besitzen und die Buchstaben erlernen, au-
ßer das ,Vater unser', das ,Credo in Deum‘, das ,Miserere mei Deus' und das ,Ave
Maria' sowie das übrige, was ihnen aufsagen zu müssen vorgegeben ist, und dies
nicht mithilfe der Schriften, sondern auswendig.50
A.62: Von den Laien bei der Priorenwahl
Keiner der Laienbrüder außer jenen, die mit einer Kukulle bekleidet sind, soll(en)
bei der Wahl der Prioren dabei sein.51
A.63: Von der Anwesenheit der Laienbrüder im Kapitel
Dennoch legen wir fest und erlauben wir, dass alle Laienbrüder, sofern sie es ver-
mögen, im Kapitel anwesend sein sollen, damit sie zurechtgewiesen werden mö-
gen, freilich so, dass die von den Klerikern Angeklagten nicht (selbst wiederum)
die Kleriker beschuldigen.
50 Libellus Definitionum (1237), XIV, 2, S. 339.
51 Vgl. mit anderem Wortlaut den Libellus Definitionum (1237), XIV, 3, S. 339.