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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0157
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A.70: Von der Speisung der Laienbrüder i
Die Laienbrüder sollen alle, wenn sie zur Mahlzeit kommen, mit dem Konvent das
,Benedicite1 sprechen und dennoch leise darauf das ,Kyrieleison’ und das ,Vater
unser*; stehend sollen sie immer gebückt sein, während sie das sagen.57
A.71: Von der Speisung der Laienbrüder 2
Sodann sollen sie mit den Anderen an die Tische treten. Und sie sollen genau dies
tun, wo auch immer sie fern von Menschen essen, so freilich, dass derjenige, der
auch immer Prior ist, ein Zeichen des Kreuzes machen soll, wobei er sagt: „In
nomine Patris et Filii et Spiritus Sancti.** Wenn sie mit Klerikern essen, sollen sie
aber auf dieses Zeichen verzichten.
A.72: Von der Speisung der Laienbrüder 3
Wenn aber jemand in der Einsiedelei58 dreimal einen Vers verdorben hat, soll er,
nachdem ihm seine Portion Wein genommen wurde, Wasser zu sich nehmen und
als Letzter speisen.
Das allerdings sollen die Brüder sagen, wenn sie sich vom Tisch erheben: den
Psalm ,Miserere mei, Deus*, ein ,Gloria Patri*, das ,Kyrieleison‘, das ,Vater unser*
und das ,Benedicamus Domino*.59 Und wenn jemand unter ihnen das Mixtum
nehmen sollte, so soll er es in der Einsiedelei60 zu sich nehmen.

57 Libellus Definitionum (1237), XIV, 13, S. 343.
58 Gemeint ist das Kloster.
59 Usus conversorum, VIII, 6, S. 67 und Libellus Definitionum (1202/1220), XIV, 14, S. 163 und
Libellus Definitionum (1237), XIV, 13, S. 343-344.
60 Gemeint ist wieder das Kloster.
 
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