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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0159
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Diejenigen aber, die zum Bebauen der einzelnen Äcker oder zur Durchführung
anderer Arbeiten an irgendwelchen Orten außerhalb der Einsiedelei verweilen,
sind nicht angehalten, fortwährend zu fasten, außer zu den besonderen Fastenzei-
ten im Advent und der Quadragesima und Freitag unmittelbar nach den Iden des
September61 bis zur Quadragesima.62 Diejenigen aber, die das Mixtum nehmen,
sollen es in der Einsiedelei wie außerhalb nach einem Bußgebet (nach gesproche-
ner Pönitenz) zu sich nehmen. Für dieses Mixtum soll auch eine bestimmte Menge
Brot und Wein ebendiesen Brüdern zugeteilt werden, die es erhalten.
A.73: Von schimpflichen Worten und Drohungen
Um die Beachtung des Friedens und der Nächstenliebe im Orden unverletzlich
aufrechtzuerhalten, verbieten wir aufs Strengste und mit aller Autorität, die wir
besitzen, und schreiben wir in der Kraft des heiligen Gehorsams vor, dass kein Pri-
or oder Klerikerbrüder des Ordens es wagen soll, gegenüber irgendeinem Bruder,
der im gleichen Habit lebt, oder erst recht kein Laie gegenüber einem Kleriker
es wagen möge, im Kapitel oder irgendwo anders unpassende Worte, Drohungen
oder Beleidigungen und üble Nachreden arglistig vorzubringen, für die gilt, dass
sie, nachdem sie einmal gesagt oder getan wurden, ein großes Ärgernis bedeuten.
Stattdessen sollen die Prioren und die Kleriker die Laienbrüder selbst mit aller
Liebe behandeln, die sie nun haben, gleichwie auch die Brüder die (ihnen) anver-
trauten Söhne in aller Gnade der Liebe halten mögen. Und die Laienbrüder selbst
sollen ihren Prioren und den Klerikern in ihrem (jeweiligen) Rang Ehre und Ach-
tung erweisen.

61 Gemeint ist der 13. September.
62 Usus conversorum, XV, 5, S. 73 und Libellus Definitionum (1202/1220), XIV, 15, S. 164 und
Libellus Definitionum (1237), XIV, 14, S. 344.
 
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