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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0161
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157

A.74: Von der Bestrafung bei Übertretung dieser Regeln
Jeder Prior, der es aber gewagt hat, gegen diese (Regelungen) zu verstoßen, soll
für jedes Mal sechs Tage in leichter Schuld stehen, an zweien dieser Tage bei Brot
und Wasser, und hierauf im Generalkapitel um Verzeihung bitten.
Ein diese Regelung übertretender Ordensbruder aber soll für fünf Tage in schwe-
rer Schuld stehen und nichtsdestotrotz im Generalkapitel um Verzeihung bitten.
A.75: Von den Flüchtigen
Alle Flüchtlinge dürfen, wenn sie sich zweimal vom Gebet entfernt haben, niemals
zum Prior gewählt werden. Flüchtlinge dagegen, die innerhalb von sieben Tagen
zurückgekehrt sind, sollen mindestens ein Jahr lang die Letzten (im Rang) sein.
Der Prior kann ihnen aber die Erlaubnis zum Singen und Lesen geben, wenn er
sieht, dass es zweckdienlich ist, und einen Priester in der Kirche als letzten unter
den Priestern positionieren. Priester dagegen, die aus der säkularen Welt zurück-
gekehrt sind, sollen, wenn sie dort eine Messe gefeiert haben, nicht zelebrieren,
außer mit Erlaubnis des Generalkapitels, wenn freilich das Generalkapitel die Au-
torität hat, auf solche Art ohne Regel Lebende freizusprechen.63
A.76: Von den im Rang Letzten
Wann immer aber einer aufgrund irgendeiner Schuld als Letzter aufgestellt wird,
soll er nicht singen oder lesen, es sei denn auf Geheiß des Priors.64

63 Libellus Definitionum (1237), X, 4, S. 315.
64 Vgl. erneut den Libellus Definitionum (1237), X, 4, S. 315.
 
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