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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0163
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159

A.77: Von der Wiederaufnahme der Flüchtigen
Wenn jemand, der sein Haus leichtsinnig verlassen hat und (wieder) zurückge-
kehrt ist, durch den Herrn (dazu) bewegt worden ist, zu seinem Herzen heim-
kehren zu wollen, soll er in ebendiesem Haus entsprechend der Regel mit einer
heilsamen Ordensdisziplin65 wiederaufgenommen werden.66
Wenn irgendjemand aber dreimal den Orden verlassen hat und ebenso oft wie-
der zurückgekehrt ist, soll er schließlich nicht wieder in seine vorherige Lebens-
weise aufgenommen werden, sondern m eine andere, so wie es dem Prior als för-
derlich erscheint.
A.78: Vom Einsatz von Gewalt
Wer die Hand mit Gewalt gegen einen Bruder erhoben hat, soll, weil er aufgrund
dieser Tat selbst exkommuniziert ist, von allen aufs Schärfste gemieden werden,
bis er vom eigenen Prior oder von dessen Vertreter absolviert werde, falls der Prior
in seiner Abwesenheit die Erlaubnis zum Freispruch erteilt hat.67
A.79: Von der Strafe der Verschwörer
Wenn es dazu kommt, dass in irgendeinem der Ordenshäuser eine Verschwörung
im Gange ist, was fern sei, soll der Prior des Ortes, der in seiner Obhut liegt, je-
ne, die er als Urheber oder Hauptschuldige erkennt, aus dem eigenen Haus ohne
Hoffnung auf Wiederkehr entfernen, und sie sollen in andere Häuser, z. B. das Ge-
neralhaus, geschickt und (dort) in schwerer Schuld aufgenommen werden sowie
als Letzte unter allen verharren bis zum (anderen) Entschluss des Generalkapitels.

65 Gemeint ist die Prügelstrafe.
66 Vgl. RB, XXIX, 1-2.
67 Vgl. mit teilweise anderem Wortlaut den Libellus Definitionum (1237), VI, 11, S. 277.
 
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