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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0165
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161

Im Laufe der Zeit aber kann der Prior entscheiden, dass diejenigen, die Pries-
ter gewesen sind, in der Kirche die Letzten unter den Priestern sein dürfen. Auch
sollen sie einmal in der Woche im Kapitel eine Züchtigung erhalten und bis zum
Befehl des Generalkapitels jeden Freitag bei Brot und Wasser fasten, außer eine
große Feierlichkeit oder eine offensichtliche Krankheit verlangt irgendeine Begna-
digung. Im ersten Jahr sollen sie weder ihre (kirchlichen) Riten durchführen noch
das Abendmahl feiern, außer an Ostern, es sei denn sie liegen im Sterben. Nach
dem Ende des ersten Jahres sollen diejenigen das Abendmahl feiern, die es möch-
ten. Die Priester zelebrieren jedoch nicht ohne Erlaubnis des Generalkapitels.
Denjenigen aber, die etwa nicht herausgehen wollen, sollen in der Einsiede-
lei keine Gottesdienste abgehalten werden. Niemand soll ihnen in Gemeinschaft
oder im Gespräch verbunden sein.
Diejenigen, welche sich unter die Urheber dieses Übels gemischt haben, (aber)
schnell wieder zur Besinnung kommen und sich verbessern wollen, sollen im sel-
ben Haus in schwerer Schuld bleiben, einmal in der Woche eine Züchtigung erhal-
ten, an jedem Freitag bei Brot und Wasser fasten und bis zur (anderen) Entschei-
dung des Generalkapitels die Letzten von allen sein.
Bei uns nämlich ist ein Bündnis eine Verschwörung gegen die Ordensdisziplin
und die Grundsätze der Alteren.68

A.8o: Von Appellationen
Im Hinblick auf eine Appellation verbieten wir unter Androhung des Kirchenban-
nes mit Nachdruck, dass sie außerhalb des Ordens erfolgt. Stattdessen richte sie
sich bei einer drohenden Gefahr besser an den Generalprior des gesamten Ordens
oder seinen Vikar.69 Soll gegen ihn selbst Einspruch erhoben werden, geschehe das
zum nächsten Generalkapitel.

68 Statuta Cistercienses, 1190, 14, S. 185 und Libellus Definitionum (1237), X, 7, S. 316-317.
69 Vgl. mit abweichendem Textlaut die Constitutiones fratrum praedicatorum, II, 8, S. 346.
 
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