Metadaten

Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0169
License: Free access  - all rights reserved
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Edition

165

An diesem Tag soll er weder in seiner (gewohnten) Rangordnung aufgestellt
werden, noch soll er irgendeine Messe halten, bis zum (anderslautenden) Befehl
des Priors. Während aber der Gottesdienst beendet wird, soll er sich in der Kirche,
so wie bei der Arbeit, an dem Ort, an dem er steht, zu Boden werfen, bis der Befehl
des Priors ihn von dieser Genugtuung befreit.71
A.82: Von der leichten Schuld
Brüder, die in einer leichten Schuld stehen, sollen der Sühne wegen von der Ar-
beit fernbleiben. Während sie Genugtuung leisten, sollen sie sich an den Tagen,
an denen sich der Konvent über die formae zu Boden wirft, zum ,Kyrieeleison
Christeleison* bis nach dem ,Deo gratias* mit ganzem Körper sogar vor der Stufe
des Presbyteriums zu Boden werfen. An den übrigen Tagen stehen sie in gebeug-
ter Haltung.
Sie sollen dort außerhalb des Refektoriums essen, wo es der Prior als angemes-
sen erachtet. Sie sollen nach der Erfrischung der Diener und nicht gemeinsam mit
den Anderen zum Trinken gehen, auch nicht jene, die für einen zum dritten Mal
missratenen Vers in einer Buße stehen, sondern nach den Anderen sollen sie zum
Umtrunk im Refektorium gehen.
Die Prioren aber sollen wie auch die Übrigen, wenn sie in leichter Schuld ste-
hen, ihren Dienst nicht durch Lesen in der Kirche oder Spenden von Segnungen
ausüben.72
A.83: Von der Kontrolle des Generalpriors
Wir legen fest, dass der Generalprior durch die drei Prioren der altehrwürdigen
Niederlassungen, nämlich Sant Angelo, Montebello (und) Acerona, der Visitation
bezüglich der Ordensregel und der Konstitutionen unterzogen werden soll.

71 Synthese aus Libellus Definitionum (1202/1220), VI, 8, S. 77-78 und Liber Definitionum (1237),
VI, 6, S. 275-276. Vgl. auch die RB, XXV und XLIV.
72 Libellus Definitionum (1237), VI, 7, S. 276 und bereits der Libellus Definitionum (1202), VI, 9,
S. 78.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften