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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0179
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B.i: Prolog / Vom Generalkapitel
Weil wir gehalten sind, das Haus des heiligen Wilhelm, wo das Haupt des Or-
dens ist, mit jedem Vorrecht zu verehren, erscheint es würdig, ebendort immer
das Generalkapitel zu feiern, wie es auch angemessen ist, dass die Glieder vom
Kopf gelenkt werden.
Es wird also festgesetzt, dass in jedem Jahr zum Pfingstfest die einzelnen Prio-
ren mit ihren jeweiligen Klerikerbrüdern, die im Konvent gewählt wurden, und
genauso drei gewählte Brüder aus dem Haus des heiligen Wilhelm beim ebendort
zu feiernden Generalkapitel gegenwärtig sein sollen. Die Prioren und Brüder aus
Frankreich oder Deutschland und die übrigen entfernteren jedoch sind gehalten,
nur in Schaltjahren zum Kapitel zu kommen bzw. zu entsenden. Und dann ist
der zu bestätigende Provinzial ebendieser Brüder verpflichtet, mit drei kanonisch
Gewählten zu erscheinen. Wenn er kommt, sollen stets zwei von ebendiesen ge-
wählten Brüdern seiner Provinz, die zu Definitoren ernannt wurden, und besag-
ter Provinzial zusammen mit dem Herrn Generalprior und zwei Definitoren der
Brüder aus Tuszien dem Generalkapitel vorsitzen.
Wenn der Provinzial aus augenscheinlicher Notwendigkeit nicht kommen kann,
soll er einen der drei von seinem Kapitel auserwählten und zum Generalkapitel
zu entsendenden Brüder an seiner Stelle schicken, der dazu verpflichtet wird, wie
er selbst, dem Generalkapitel vorzusitzen. Die anderen beiden sollen Definitoren
in diesem Generalkapitel sein, und der erwählte, abwesende Provinzial soll per
Brief bestätigt werden.
 
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