Metadaten

Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0183
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Edition

179

Wenn aber ein Prior weniger eifrig oder zu sehr den weltlichen Dingen hinge-
geben oder in irgendwelche lasterhafte Dinge verwickelt gefunden wird, werde
er ebenda in brüderlicher Liebe angeklagt, der Angeklagte erbitte Vergebung und
erfülle die ihm für die Schuld auferlegte Buße. Wenn aber Uneinigkeit zwischen
einigen Prioren auftritt oder wenn bei einem von ihnen eine so schwere Schuld
offengelegt wird, dass er eine Suspension oder gar Absetzung verdient, werde das
Urteil der Definitoren ohne jede Abweichung exakt eingehalten. Wenn sich die
Definitoren aber in einem Fall hinsichtlich der Urteile in gleiche Teile aufgeteilt
haben, hat das Urteil jener Vorrang, zu deren Partei der Generalprior neigt; dieses
Urteil werde von allen ohne Widerspruch eingehalten.
Das Haus des heiligen Wilhelm allerdings soll durch zwei Prioren der älteren
Niederlassungen, nämlich Sankt Angelus und Acerona, jährlich hinsichtlich Regel
und Konstitutionen in Haupt und Gliedern visitiert werden. Der Generalprior
wird nichtsdestotrotz wie die anderen Visitatoren von den Definitoren visitiert.
Im Generalkapitel bittet er allerdings nicht vor den Definitoren und Visitatoren
um Vergebung, sondern sagt, was er zu sagen hat, stehend in der Mitte des Kapitels.
Danach finden, während er auf seinem Platz sitzt, die Anklagen78 statt.
Die Ausgaben, die ggf. der gemeinsame Nutzen des Ordens fordert, sollen vom
Generalprior mit den Definitoren ermittelt werden, sind aber nicht in gleichen
Teilen, sondern nach der Möglichkeit der einzelnen Häuser zu entrichten.
Ähnlich soll dies in den entfernten Provinzen der Provinzialprior mit den von
der Gemeinschaft gewählten Definitoren (zumindest mit zweien davon) in plötz-
lichen Fällen tun.

78 Mit proclamationes können auch öffentliche Verkündungen gemeint sein.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften