Edition
183
In dieser Sache freilich und in anderen Angelegenheiten, die zwischen den Vi-
sitatoren und den zu Visitierenden nicht übereinstimmend beigelegt werden kön-
nen, wählen sich die Prioren und die Brüder aus Frankreich und Deutschland
während des Kapitels vor dem Schaltjahr, entsprechend der unten im Abschnitt
über die Wahl der Prioren ausgeführten Ordnung81, einen Provinzialprior, und
zwar einen der Konventsprioren. Nur in diesen und den anderen vom Kapitel dar-
gestellten Fällen fungiere er selbst oder durch einen anderen für ihn selbst vom
Provinzkapitel Eingesetzten in der Autorität des Herrn Generalpriors. Nach dem
Eingang seiner Bestätigung bleibt er, sei er anwesend oder nicht, bis zum Schalt-
jahr gewählt; und danach amtiere er entweder selbst von Neuem oder ein anderer
Gewählter. Er soll durch den Generalprior im Generalkapitel mit einem Provinz-
siegel bestätigt werden, selbst wenn er im alten Provinzialamt verbleibt. Wenn
aber ein Anderer gewählt werden sollte, besteht sein Amt nach der Rückkehr vom
Generalkapitel bis zur Bestätigung jenes Neuen fort.
Wenn es geschieht, dass ein auf solche Weise Bestätigter mitten in der Amtszeit
stirbt, so soll nichtsdestotrotz ein für ihn zum Stellvertreter Bestimmter bis zum
folgenden Generalkapitel seine Stelle ausfüllen. Falls außerdem ein gewählter Pro-
vinzial vor der Zeit seiner Bestätigung vom Tod ereilt wird oder er sich überhaupt
als zu schwach von der Ausführung seines Amtes zurückzieht, soll derjenige, wel-
cher bezeugtermaßen als Ersatz für ihn gewählt worden war, zum Kapitel gehen
und ebendort [gleich] als Provinzialprior bestätigt werden. Dem Prior ist es von
nun an erlaubt, wen auch immer er will als seinen Beistand auszuwählen oder zu
behalten. Die übrigen für dieses Kapitel relevanten Angelegenheiten können oben
nachgeschlagen werden, wo von der Ordnung des Generalkapitels82 die Rede ist.
81 Siehe das Statut B.4, S. 188.
82 Siehe das Statut B.l, oben, S. 174.
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In dieser Sache freilich und in anderen Angelegenheiten, die zwischen den Vi-
sitatoren und den zu Visitierenden nicht übereinstimmend beigelegt werden kön-
nen, wählen sich die Prioren und die Brüder aus Frankreich und Deutschland
während des Kapitels vor dem Schaltjahr, entsprechend der unten im Abschnitt
über die Wahl der Prioren ausgeführten Ordnung81, einen Provinzialprior, und
zwar einen der Konventsprioren. Nur in diesen und den anderen vom Kapitel dar-
gestellten Fällen fungiere er selbst oder durch einen anderen für ihn selbst vom
Provinzkapitel Eingesetzten in der Autorität des Herrn Generalpriors. Nach dem
Eingang seiner Bestätigung bleibt er, sei er anwesend oder nicht, bis zum Schalt-
jahr gewählt; und danach amtiere er entweder selbst von Neuem oder ein anderer
Gewählter. Er soll durch den Generalprior im Generalkapitel mit einem Provinz-
siegel bestätigt werden, selbst wenn er im alten Provinzialamt verbleibt. Wenn
aber ein Anderer gewählt werden sollte, besteht sein Amt nach der Rückkehr vom
Generalkapitel bis zur Bestätigung jenes Neuen fort.
Wenn es geschieht, dass ein auf solche Weise Bestätigter mitten in der Amtszeit
stirbt, so soll nichtsdestotrotz ein für ihn zum Stellvertreter Bestimmter bis zum
folgenden Generalkapitel seine Stelle ausfüllen. Falls außerdem ein gewählter Pro-
vinzial vor der Zeit seiner Bestätigung vom Tod ereilt wird oder er sich überhaupt
als zu schwach von der Ausführung seines Amtes zurückzieht, soll derjenige, wel-
cher bezeugtermaßen als Ersatz für ihn gewählt worden war, zum Kapitel gehen
und ebendort [gleich] als Provinzialprior bestätigt werden. Dem Prior ist es von
nun an erlaubt, wen auch immer er will als seinen Beistand auszuwählen oder zu
behalten. Die übrigen für dieses Kapitel relevanten Angelegenheiten können oben
nachgeschlagen werden, wo von der Ordnung des Generalkapitels82 die Rede ist.
81 Siehe das Statut B.4, S. 188.
82 Siehe das Statut B.l, oben, S. 174.