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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0189
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B.3: Vom Visitationskapitel
Bei der Durchführung einer Visitation soll der Visitator besondere Vorsicht und
Sorgfalt anwenden, um zuverlässig und gründlich, so gut er es vermag, die Verfeh-
lungen zu korrigieren und den Frieden zu wahren, damit eine gesunde Ordens-
disziplin die Seelen der Brüder zu einer höheren Achtung ihres Priors und zur
Gnade der gegenseitigen Liebe in Christus führe.
Wer zu visitieren ist, soll nicht minder Vorsorge dafür treffen, dass er gemäß
den Gesetzen des Ordens dem Visitator gegenüber gehorsam und ergeben auftritt,
und dass er sich, wie er nur kann, so sehr um eine Verbesserung seines Hauses
bemüht wie er Gott Rechenschaft ablegen wird.
Bei Ankunft des Visitators soll folglich der Prior jenes Hauses oder, falls dieser
abwesend ist, derjenige, der seinen Platz einnimmt, die Brüder mit Eifer ermah-
nen, bitten und belehren, auf dass sie aufrichtig und vertrauensvoll - öffentlich
oder privat, je nachdem, was sie als besser erachten, - erkennen, darlegen und
vorschlagen, was zu korrigieren ist.
Der Prior möge indes darauf achten, dass er dies nicht durch irgendeine Hand-
lungsweise verhindert oder, wenn es bereits getan wurde, solches schlechterdings
hinnimmt. Er soll dafür Sorge tragen, dass er nicht in Gegenwart des Visitators
oder nach dessen Fortgang irgendeinem der Brüder eine Bestrafung zufügt oder
ihn beschimpft bzw. sich über ihn entrüstet, ja, selbst, wenn einer weniger vorsich-
tig oder besonnen gesprochen hat, möge er diesen mit wohlwollender Geneigtheit
zur Beratschlagung mit dem Visitator zulassen.
 
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