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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0191
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187

Es schickt sich, dass der Visitator ein solcher ist, der nicht jedem Geist glaubt,
sondern dem Grund, den er (noch) nicht kennt, sorgfältig nachspürt und ihn er-
fragt sowie eine bekannte Ursache auf Vernunft begründet voll Eifer für den Or-
den und im Zustand väterlicher Liebe ausbessert. Auch soll er verhindern, dass
sie beginnen, das schon angemessen Korrigierte, was sie bereits kennen, immer
wieder neu zu besprechen, dass sie Unbekanntes hinzudichten und dass sie durch
leere Verdächtigungen die Seelen der Väter oder ihrer Brüder beunruhigen. Wenn
irgendjemand dies getan hat, soll der Visitator ihn entsprechend zurechtweisen
und schelten.
Ebenso soll er (der Prior) verhindern, dass bis zur Ankunft des Visitators einer
der Brüder die Dinge, die er als zu verbessernde erkannt hat, geradezu zu einem
größeren Skandal, der unnötig wäre, weiterverbreitet und am Leben hält, vielmehr
sollen sie zu einem günstigen Zeitpunkt kundgetan und verbessert werden.
Wenn der Visitator gegen diese Verfahrensweise handelt, so soll er durch den
ranghöheren Prior, wie dessen Dienst es fordert, getadelt oder zum Generalkapitel
bestraft werden. Ähnlich bedenke derjenige, der visitiert wird, dass er, wenn er
diese Verfahrensweise nicht beachtet, vor Gott als sehr tadelnswert stehen und zu
strafen sein wird durch Strafverhängung des väterlichen Konzils.
Der Visitator soll auch Vorsorge tragen, dass er in einer Urkunde, die mit sei-
nem Siegel, das außen an der Urkunde herabhängen soll, gesiegelt wurde,83 sorg-
fältig zusammenschreibt, was er zu verbessern oder zu regeln beschlossen hat.84
Einer gesunden Ordensdisziplin wegen soll er sich dennoch davor hüten, so sehr
er es vermag, die neuen Vorschriften zu vervielfältigen. Er soll ein Schriftstück
aufsetzen, das im folgenden Jahr im Visitationskapitel zu verlesen ist.

83 Es handelt sich hier um einen Terminus technicus für das sog. ,herabhangende Siegel'.
84 Libellus Definitionum (1337/1257), VII, 2/1, S. 283-284.
 
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