Edition
189
B.4: Von der Wahl des Generalpriors
Bei Tod oder Weggang85 eines Generalpriors86 soll der Subprior des Hauses des
heiligen Wilhelm die gesamte Sorge um die Verwaltung ebendieses Hauses tragen
und das Priorensiegel zusammen mit den Schätzen des Hauses87 bewachen, bis
ein anderer kanonisch als Prior in diesem Haus eingesetzt worden ist. So zügig er
nur kann, soll dieser Subprior nach Bestimmung eines geeigneten Tages die Wäh-
ler zusammenrufen, d. h. alle Prioren Tusziens, die all ihre Angelegenheiten hin-
tenanstellen und im Haus des heiligen Wilhelm zusammenkommen sollen. Aus
diesem Haus sollen drei Klerikerbrüder gewählt werden, die Eifer für Gott und
den Orden haben und zusammen mit den genannten Prioren allein bei der Wahl
eines Generalpriors auf folgende Art vorgehen mögen:
Die Visitatoren dieses Hauses, denen zuvor zwei gottesfürchtige Brüder zur
Seite gestellt werden, sollen die Voten jedes Einzelnen aufschreiben und das Nie-
dergeschriebene in der Gemeinschaft vorlesen, auf dass, nachdem sie alle abgewo-
gen wurden, derjenige, auf den sich der größere und gesündere Teil der Brüder
einigen kann, entsprechend der Regel des heiligen Benedikt und der Gesetze des
Ordens Generalprior sein soll. Wenn sich nun die Voten der Wählenden in gleiche
Parteien aufspalten oder so ungleich sind, dass keiner von einer Mehrheit gewählt
werden kann, oder es unsicher ist, welcher Teil der gesündere ist, so wird im Rat
ein Ehrwürdiger gewählt, der gottesfürchtig ist und in der Wahl keine eigene Stim-
me hatte und dem alle ihre Stimmen anvertrauen können. Die Partei, der jener
zugeneigt, deren Wahl möge den Vorrang haben.
85 Dieser hier neutral übersetzte Begriff amotum dürfte zuallererst die Absetzung meinen.
86 Typische Wendung in den Dominikanerkonstitutionen. Vgl. u. a. die Constitutiones fratrum
praedicatorum, II, 5, S. 343.
87 Gemeint ist vor allem das Bargeld.
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B.4: Von der Wahl des Generalpriors
Bei Tod oder Weggang85 eines Generalpriors86 soll der Subprior des Hauses des
heiligen Wilhelm die gesamte Sorge um die Verwaltung ebendieses Hauses tragen
und das Priorensiegel zusammen mit den Schätzen des Hauses87 bewachen, bis
ein anderer kanonisch als Prior in diesem Haus eingesetzt worden ist. So zügig er
nur kann, soll dieser Subprior nach Bestimmung eines geeigneten Tages die Wäh-
ler zusammenrufen, d. h. alle Prioren Tusziens, die all ihre Angelegenheiten hin-
tenanstellen und im Haus des heiligen Wilhelm zusammenkommen sollen. Aus
diesem Haus sollen drei Klerikerbrüder gewählt werden, die Eifer für Gott und
den Orden haben und zusammen mit den genannten Prioren allein bei der Wahl
eines Generalpriors auf folgende Art vorgehen mögen:
Die Visitatoren dieses Hauses, denen zuvor zwei gottesfürchtige Brüder zur
Seite gestellt werden, sollen die Voten jedes Einzelnen aufschreiben und das Nie-
dergeschriebene in der Gemeinschaft vorlesen, auf dass, nachdem sie alle abgewo-
gen wurden, derjenige, auf den sich der größere und gesündere Teil der Brüder
einigen kann, entsprechend der Regel des heiligen Benedikt und der Gesetze des
Ordens Generalprior sein soll. Wenn sich nun die Voten der Wählenden in gleiche
Parteien aufspalten oder so ungleich sind, dass keiner von einer Mehrheit gewählt
werden kann, oder es unsicher ist, welcher Teil der gesündere ist, so wird im Rat
ein Ehrwürdiger gewählt, der gottesfürchtig ist und in der Wahl keine eigene Stim-
me hatte und dem alle ihre Stimmen anvertrauen können. Die Partei, der jener
zugeneigt, deren Wahl möge den Vorrang haben.
85 Dieser hier neutral übersetzte Begriff amotum dürfte zuallererst die Absetzung meinen.
86 Typische Wendung in den Dominikanerkonstitutionen. Vgl. u. a. die Constitutiones fratrum
praedicatorum, II, 5, S. 343.
87 Gemeint ist vor allem das Bargeld.