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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0199
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Auf dieselbe Weise sollen sie insofern bei Einhaltung der Harmonie von Äm-
tern und Personen, wie es ihr Wesen vorschreibt, nur von den Klerikern und mit
Kapuze ausgestatteten Laienbrüdern seines Konvents gewählt und das Haus in
der Zwischenzeit von den Subprioren geleitet werden, wobei die Bestätigung und
die Lossprechung dieser Prioren dem Vater selbst oder ihrem Visitator obliegen
soll.
Die Wahl der Provinzialprioren soll in den Provinzialkapiteln geschehen, so
wie es weiter oben im zweiten Kapitel (schon) gesagt wurde.90 Diejenigen aber,
die bei der Priorenwahl die Hilfe weltlicher Personen erbitten, mögen aus ihren
eigenen Häusern entfernt werden, es sei denn sie erhalten vom General- oder Pro-
vinzkapitel die Erlaubnis zurückzukehren. Jener aber, für den die Bittschrift er-
stellt wurde, soll, wenn sie mit seiner Zustimmung zustande kam, in diesem Haus
keinesfalls zum Prior befördert werden.
Freilich muss bemerkt werden, dass ein in vorgelegter Form, wie sie oben defi-
niert worden ist, oder einer ähnlichen Form Gewählter von jedem, den es angeht,
als ein legitim und kanonisch Bestätigter wahrgenommen wird, der keine weitere
Bekräftigung mehr benötigt.
[Dies geschieht] gemäß der Verordnung des Herrn Papstes, Clemens IV, der
Folgendes sagt: „Um jedweden Zweifel zu beseitigen, legen wir dauerhaft fest,
dass der im Kloster durch einmütig begangene Wahl Gewählte wahrer Abt sein,
die Erlaubnis zur Verwaltung besitzen und die Seelsorge ausführen soll und in
allem als Abt behandelt werden soll“. Auf keinen Fall darf im Übrigen irgendein
Konventsprior dazu aufgefordert werden oder in einen anderen Konvent gegeben
werden, es sei denn das Mutterhaus hat etwa einen seiner (eigenen) Tochterprio-
ren als für sich selbst zu wählenden Prior vorgesehen oder ein anderes Haus ruft
seinen (eigenen) Professen als Prior zurück.

90 Siehe das Statut B.2, oben, S. 180.
 
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