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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0201
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197

Keine Person aus einem anderen Orden darf jemals in unseren Häusern zum
Prior gewählt werden, so wie es auch nicht erlaubt ist, dass irgendeine Person
unserer Niederlassungen an andere Klöster, die nicht Teil unseres Ordens sind,
gegeben wird.
B. 5: Von der Amtsentbindung des Priors
Wenn irgendein Prior seiner Unfähigkeit oder seines Kleinmutes wegen vor sei-
nem Visitator oder seinem eigenen Vater eindringlich darum bittet, dass er von
der Last des Priorats entbunden wird, dann soll jener sich hüten, diese Entschei-
dung für sich leicht zu treffen, sich also ohne vernünftigen und triftigen Grund
zur Ruhe zu setzen.91 Aber, nachdem er den Rat des Subpriors und der Brüder
jenes Hauses eingeholt hat, so soll er (Visitator oder eigener Vater) ihn, wenn er
insgesamt einsieht, dass es nötig ist, absolvieren. Dem auf solche Weise in der Pro-
vinz Tuszien Losgesprochenen wird aber erlaubt, dass er zu einem Ort (innerhalb
seiner Provinz) geschickt wird, den er innerhalb von acht Tagen nach seiner Re-
signation auswählt; in einer ehrenvollen Gemeinschaft und unter angemessenen
Kosten zu seinem Trost verbleibt er dort, außer, wenn das darauffolgende Ge-
neralkapitel anders mit ihm umzugehen entscheidet. Wenn es aber innerhalb des
genannten Zeitabschnittes nicht(s) entschieden hat, dann soll er in dasselbe Haus
zurückkehren, in welchem er Prior gewesen war. Im Übrigen kann aber kein Pri-
or, der in der Provinz Francia und Alemania aus dem Amt entlassen wurde, ein
anderes Haus auswählen, um dort zu bleiben, als jenes, in welchem er Prior war,
oder jenes, von dem er zum Prior berufen worden ist.

91 CCPosterior, 34, S. 384.
 
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