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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0207
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203

Im Übrigen, wenn der Generalprior aus einem (sehr) glaubhaften Grund auf
seine eigene Bitte hin durch die Definitoren des Generalkapitels vom Amt entbun-
den wird, oder wenn er selbst als Oberhaupt oder Vater Aller um der väterlichen
Ehrfurcht und der Ehre des gesamten Ordens Willen aufgetreten ist, und wenn er
sich eine lange Zeit über gut im Amt bewährt hat, so beschließen wir, ihn vor den
übrigen unter Vorzugsschreiben zu ermutigen.
Insbesondere freilich, damit ihm kein Amt des Ordens darauf unwillkommen
auferlegt werden kann, außer vielleicht wenn er schließlich ins Generalamt ge-
wählt wird.
Außerdem soll der Jüngere in der Ordnung hinter dem Subprior jenes Hauses
stehen, in welchem er zu bleiben gewählt hat, er soll als erster von allen geschätzt
werden und in der Kirche, bei Tisch und im Kapitel neben dem Prior sitzen; zur
Handarbeit ist er nicht angehalten. Es soll ihm erlaubt sein, sich zu angemesse-
nen Zeiten und an angemessenen Orten mit den ankommenden und abreisenden
Gästen zu unterhalten. Wenn er will, kann er die regulären Stundengebete, die ge-
wöhnlich während der Arbeit gesprochen werden, außerhalb des Chores für sich
selbst sprechen.
Ihm soll eine besondere Zelle gegeben werden, deren Schlüssel er selbst ver-
wahrt (und) in der er bequem und würdig beten und lesen kann, nicht aber esse
und schlafe er darin. Aber in allen anderen Fällen, die hier nicht explizit ausge-
nommen worden sind, soll er seinem Prior wie alle anderen auch gehorchen, den
Frieden mit seinen Brüdern bewahren sowie seinem Haus durch Rat und Hilfe
treu verbunden bleiben, damit er es nicht verdient, durch übles Handeln sein Pri-
vileg er verlieren, wenn er die ihm auferlegte Macht missbraucht. Wenn er selbst
im Amt stirbt, soll ein Bruder aus dem Orden zwei Totenmessen halten.
 
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