Edition
205
B.6: Wie sich die Prioren beim Versammeln verhalten sollen
Wenn der Herr Generalprior, ein Provinzial, irgendein Vaterprior oder aber ein
einfacher Visitator zu einem seiner Tochterklöster oder zu einem Haus kommt,
das auf Ermächtigung des Ordens visitiert werden muss, um es zu visitieren, so
soll ihm der Prior jenes Hauses auf allen Plätzen des Klosters weichen, und, so-
lange er sich dort aufhält, soll der Visitator selbst oder der Vaterprior den Platz
des Ortspriors einnehmen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Ortsprior, sogar in
Gegenwart des Herrn Generalpriors, seine Novizen nach der regulären Probezeit
weiht. Auch die kleinen Geschäfte des Hauses betreibt er selbst, solange er dem
Höherrangigen (zumindest) über das Außerordentliche Bericht erstattet.100
Jeder der Vorgenannten - sowohl ein Generalprior als auch die anderen - soll
sich dennoch dafür hüten, sich anzumaßen, die Angelegenheiten jenes Ortes, zu
dem er geht, entgegen dem Willen des Priors und der Brüder zu verhandeln, sei
es sie umzuordnen oder anzutasten, stattdessen soll er einzig entsprechend der im
(hiesigen) Kapitel überlieferten Form sein Amt ausführen.101
Er (der Visitator) soll an den Tagen der Visitation im Refektorium mit den Brü-
dern speisen, um die Disziplin zu wahren, es sei denn ehrwürdige Gäste kommen
von weit her und es geziemt sich für ihn mehr, mit ihnen im Gästehaus zu essen.
Wegen der Achtung vor dem Visitator selbst sollen an solchen Tagen alle Brüder
besser versorgt werden. Nur einmal im Jahr soll der Visitator so visitieren, außer
wenn er bei wiederholten, schwerwiegenden Fällen etwa vom Prior oder Konvent
um Beistand gebeten wird und wenn derjenige, der ihn ruft, die Kosten dafür, wie
es oben gesagt wurde, abschätzen kann.
100 CCPrior, IV, 2, S. 276-277 und CCPosterior, 11, S. 382.
101 CCPrior, IV, 5-6, S. 277 und CCPosterior, 14, S. 382.
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B.6: Wie sich die Prioren beim Versammeln verhalten sollen
Wenn der Herr Generalprior, ein Provinzial, irgendein Vaterprior oder aber ein
einfacher Visitator zu einem seiner Tochterklöster oder zu einem Haus kommt,
das auf Ermächtigung des Ordens visitiert werden muss, um es zu visitieren, so
soll ihm der Prior jenes Hauses auf allen Plätzen des Klosters weichen, und, so-
lange er sich dort aufhält, soll der Visitator selbst oder der Vaterprior den Platz
des Ortspriors einnehmen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Ortsprior, sogar in
Gegenwart des Herrn Generalpriors, seine Novizen nach der regulären Probezeit
weiht. Auch die kleinen Geschäfte des Hauses betreibt er selbst, solange er dem
Höherrangigen (zumindest) über das Außerordentliche Bericht erstattet.100
Jeder der Vorgenannten - sowohl ein Generalprior als auch die anderen - soll
sich dennoch dafür hüten, sich anzumaßen, die Angelegenheiten jenes Ortes, zu
dem er geht, entgegen dem Willen des Priors und der Brüder zu verhandeln, sei
es sie umzuordnen oder anzutasten, stattdessen soll er einzig entsprechend der im
(hiesigen) Kapitel überlieferten Form sein Amt ausführen.101
Er (der Visitator) soll an den Tagen der Visitation im Refektorium mit den Brü-
dern speisen, um die Disziplin zu wahren, es sei denn ehrwürdige Gäste kommen
von weit her und es geziemt sich für ihn mehr, mit ihnen im Gästehaus zu essen.
Wegen der Achtung vor dem Visitator selbst sollen an solchen Tagen alle Brüder
besser versorgt werden. Nur einmal im Jahr soll der Visitator so visitieren, außer
wenn er bei wiederholten, schwerwiegenden Fällen etwa vom Prior oder Konvent
um Beistand gebeten wird und wenn derjenige, der ihn ruft, die Kosten dafür, wie
es oben gesagt wurde, abschätzen kann.
100 CCPrior, IV, 2, S. 276-277 und CCPosterior, 11, S. 382.
101 CCPrior, IV, 5-6, S. 277 und CCPosterior, 14, S. 382.