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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0213
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209

Im Provinzialkapitel aber und andernorts, wo auch immer sie außerhalb der
Ordensniederlassungen zusammenkommen mögen, halten sie ihre Ordnung ent-
sprechend des Alters ihrer Priorate, sodass jener, der dem älteren Haus vorsteht,
mit Ausnahme des Provinzialpriors, (auch) höherstehend oder älter ist. Er spre-
che allein für alle, außer er schätzt, dass es mit anderen gleichmäßig zu teilen ist,
was auch jeder Prior bei Abwesenheit anderer Prioren mit seinen Untergebenen
machen kann.
Wenn zwei oder mehr Brüder irgendwo außerhalb des Refektoriums oder des
Bereichs, in dem geschwiegen werden muss, zusammen essen, kann nur der älte-
re sprechen. Genauso kann und muss auch jener Bruder sprechen, den der Pri-
or zum Speisen mit den Gästen angehalten hat. Jenseits dieser Ausgenommenen,
müssen alle Übrigen immer und überall bei Tisch auf das Strengste das Schweigen
einhalten, so sie nicht mit Kardinälen oder Bischöfen speisen, weil jene allen die
Erlaubnis zum Sprechen geben können.
Wer auch immer aber dieses Gesetz des Schweigens aus eigenem Antrieb heraus
gebrochen hat, soll sich für jedes Mal bei der nächsten Mahlzeit ohne Ausnahme-
genehmigung vom Wein oder vom gewohnten Getränk enthalten.
B.7: Über die Aufnahme neuer Orte
Weil das Umherwandern der Mönche die Stiefmutter des Glaubens ist und ihren
Seelen ganz und gar nicht zuträglich ist,104 sind einige Statuten unten aufgezeich-
net, um solches zu vermeiden.

104 RB LXVI, 7.
 
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